TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/14 LVwG-S-1736/001-2018

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Veröffentlicht am 14.10.2019
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Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Das Verfahren über die Beschwerde zu den Spruchpunkten 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Spruchpunkten gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

3.   Der Beschwerdeführer hat – hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses – gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 270 Euro zu leisten.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

Zu Spruchpunkt 1 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe von 23. März bis 18. Oktober 2017 Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, den auf dem Freigelände des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgestellten silbernen Volvo S 70 (Motor und Getriebe ausgebaut, keine Trockenlegung, gefährlicher Abfall) bis spätestens 20. März 2017 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, nicht befolgt, da er dieses Auto von keinem hierzu Befugten entsorgen habe lassen, sondern einem hiezu nicht Befugten (C aus ***) abgegeben habe.

Zu Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe von 23. März bis 18. Oktober 2017 Punkt 2. a) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, den nordwestlich der Halle auf dem Freigelände des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gelagert gewesenen kontaminierten Betonbruch (Abfall) nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bis spätestens 20. März 2017 nachweislich von einem hierzu befugten Unternehmen entsorgen zu lassen, nicht befolgt, da er diesen Betonbruch zerkleinert und zwischen dem neu betonierten Bereich der ehemaligen Tankstelle und der bereits vorhandenen Betonplatte wieder eingebaut habe.

Zu Spruchpunkt 3 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe von 11. April bis 18. Oktober 2017 Punkt 2. b) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, die Lagerbasis nach erfolgter Räumung (Punkt 3a) nachweislich freimessen zu lassen, nicht befolgt. Die Lagerbasis sei nicht freigemessen worden.

Zu Spruchpunkt 4 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe von 11. April bis 18. Oktober 2017 Punkt 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, den Bericht über die Freimessung betreffend Punkt 3 b) der Behörde bis längstens 10. April 2017 vorzulegen, nicht befolgt. Er habe keinen Bericht vorgelegt.

Zu Spruchpunkt 5 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe von 23. März bis 18. Oktober 2017 Punkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, die Entsorgungsnachweise betreffend die Punkte 2 und 3 a) bis längstens 22. März 2017 vorzulegen, nicht befolgt. Er habe keine Entsorgungsnachweise vorgelegt.

Wegen Übertretungen von (zu 1.) § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 iVm Punkt 1 des Bescheides der BH Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, (zu 2.) § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 iVm Punkt 2. a) des Bescheides der BH Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, (zu 3.) § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 iVm Punkt 2. b) des Bescheides der BH Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, (zu 4.) § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 iVm Punkt 6 des Bescheides der BH Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, und (zu 5.) § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 iVm Punkt 2. a) des Bescheides der BH Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) in der Höhe von insgesamt 225 Euro vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatvorwurf Gründe in der Anzeige des Fachgebietes Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 4. Jänner 2018. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017 dazu verpflichtet worden, die in der angeführten Tatbeschreibung angeführten Maßnahmen mit konkreter Fristsetzung durchzuführen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer die angeführten Tathandlungen vorzuwerfen seien. Im Rahmen der Strafzumessung wurde das Nichtvorliegen von einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen mildernd und kein Umstand erschwerend berücksichtigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 1 keine Überlassung an einen Unbefugten vorliege, da das Fahrzeug aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Gewährleistungsmängel und Irrtums an den Verkäufer zurückgegeben wurde. Die Vereinbarung über die Rückabwicklung habe noch vor der von der belangten Behörde im Bescheid vom 21. Februar 2017 gesetzten Frist stattgefunden. Der Beschwerdeführer werde die diesbezüglichen Unterlagen von Herrn C beischaffen. Zu Spruchpunkt 2 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Firma D GmbH mit der Kontrolle des angeblich kontaminierten Materials beauftragt habe. Soweit kontaminiertes Material auf seiner Liegenschaft gelagert gewesen sei, sei es durch die Firma E entsorgt worden, es seien keine weiteren Kontaminationen festgestellt worden. Die Verwaltungsübertretung sei daher nicht begangen worden. Zu Spruchpunkt 3 teilte er mit, dass im Hinblick darauf, dass das gelagerte Material nicht kontaminiert gewesen sei, auch keine Freimessung der Lagerbasis durchgeführt worden sei, weil dies seiner Ansicht nach sinnlos gewesen wäre. Wenn kein kontaminiertes Material abgelagert worden sei, konnte die Lagerbasis nicht verunreinigt gewesen sein. Die Verwaltungsübertretung liege daher nicht vor.

Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd hinsichtlich aller der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. April 2019 und am 25. Juni 2019 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. In diesen Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen C. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an den Verhandlungen nicht teilgenommen.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung – zusammengefasst – an, er habe einen Volvo gekauft, weil es in der Sache aber nicht gepasst habe, habe er ihn zurückgegeben. Er habe diesen Volvo von Herrn C gekauft und dann an ihn zurückgegeben. Er glaube, mittlerweile habe Herr C das Auto entsorgen lassen. Er habe im Jahre 2012 die Anlage gekauft. Es seien viele Altlasten vorhanden. Er habe den Bescheid vom 21. Februar 2017 nicht angefochten. Die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Unterlagen von Herrn C habe er nicht mit. Er könnte sie aber beischaffen. Zu Spruchpunkt 2 teile er mit, dass der Betonbruch zum Teil beseitigt wurde, zum Teil nicht. Da aber die Lagerbasis selbst nicht kontaminiert gewesen sei, sei sie nicht freigemessen worden. Betonbruch wurde gemessen, nicht hingegen die Lagerbasis. Für den Beton gäbe es einen Entsorgungsnachweis, das sei die Rechnung der Firma E. Er verweist auf die im Akt inliegende Rechnung vom 14. Dezember 2016, Re-Nr. ***. Es sei nicht die ganze Grube kontaminiert gewesen, sondern nur eine von vier Wänden. Er habe die Anlage als Altlast übernommen, habe sehr viel dazu beigetragen Verbesserungen durchzuführen. Er habe große Strafbeträge aushaftend. Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass es sich um eine Eigenbedarfstankstelle handle, die einen einwandigen Behältertank mit Kontaminationen beinhaltete. Der Beschwerdeführer habe diese Tankanlage nie benützt, sondern er war nur mit der Auflassung beschäftigt.

In der Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer die Beschwerde zunächst zu Spruchpunkt 4 und 5 auf die Strafhöhe ein, die Tat werde nicht bestritten. In der am 25. Juni 2019 fortgesetzten Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt 4 und 5 dann zurückgezogen.

In der fortgesetzten Verhandlung teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, er habe nach der mündlichen Verhandlung am 24. April 2019 die Firma D angeschrieben. Zu diesem Schreiben habe er aber keine Antwort erhalten. Der als Zeuge einvernommene C hat im Wesentlichen angegeben, dass er dem Beschwerdeführer den Volvo um 300 Euro verkauft habe. Nach dem Kauf habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Motor nicht passen würde. Er habe dem Beschwerdeführer daraufhin gesagt, er solle das Auto gleich entsorgen lassen und er bekomme von ihm Geld zurück. Der Zeuge legt einen Verwertungsnachweis vom 20. Dezember 2017 von der Firma F vor. Nach Ansicht des Zeugen sei damit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Auto entsorgt habe. Er selber habe das Auto nicht mehr gesehen. Die Entsorgung sei durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt. Der Vertrag sei rückabgewickelt worden.

Der Beschwerdeführervertreter weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Rückabwicklung des Vertrages nicht mehr berechtigt gewesen sei über fremdes Eigentum zu verfügen.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat vom 23. März bis 18. Oktober 2017 Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, den auf dem Freigelände des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgestellten silbernen Volvo S 70 (Motor und Getriebe ausgebaut, keine Trockenlegung, gefährlicher Abfall) bis spätestens 20. März 2017 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, nicht befolgt, da er dieses Auto bis zum 20. März 2017 nicht entsorgt hat. Die Entsorgung ist erst im Dezember 2017 erfolgt.

Weiters hat der Beschwerdeführer vom 23. März bis 18. Oktober 2017 Punkt 2. a) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, den nordwestlich der Halle auf dem Freigelände des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gelagert gewesenen kontaminierten Betonbruch (Abfall) nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bis spätestens 20. März 2017 nachweislich von einem hierzu befugten Unternehmen entsorgen zu lassen, nicht befolgt, da er diesen Betonbruch zerkleinert und zwischen dem neu betonierten Bereich der ehemaligen Tankstelle und der bereits vorhandenen Betonplatte wieder eingebaut hat.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vom 11. April bis 18. Oktober 2017 Punkt 2. b) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, mit welchem er verpflichtet wurde, die Lagerbasis nach erfolgter Räumung (Punkt 3a) nachweislich freimessen zu lassen, nicht befolgt. Die Lagerbasis ist nicht freigemessen worden.

Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Februar 2017, ***, ist in Rechtskraft erwachsen.

Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und in den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung, insbesondere in den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen. Die Feststellungen wurden nicht bestritten.

5.   Rechtslage und Erwägungen:

Wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt, begeht gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von 450 bis 8 400 Euro zu bestrafen ist, wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.

5.1.     Zu Spruchpunkt 1:

Dass der Beschwerdeführer die Entsorgung des Volvos nicht entsprechend der Verpflichtung vorgenommen hat, wurde bereits festgestellt. Soweit er vorbringt, er habe gar keine rechtlichen Möglichkeiten dazu gehabt, verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer auferlegten Verpflichtung unbeachtlich ist, ob der Erfüllung der Auflagen privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH 16. Februar 2005, 2004/04/0123). Der in der Verhandlung vorgelegte Verwertungsnachweis vermag an diesem Ergebnis auch nichts zu ändern, weil dieser mit 20. Dezember 2017 und somit nach Ablauf der Verpflichtung zu entsorgen (20. März 2017) datiert ist.

5.2.     Zu den Spruchpunkten 2 und 3:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beseitigungsaufträge seien zu Unrecht erteilt worden, ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002 für Einwände gegen den rechtskräftigen Auftrag kein Platz ist. Es ist nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich mit allfälligen Einwänden gegen den Auftrag auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. VwGH 26. April 2012, 2012/07/0056). Dem Beschwerdevorbringen kommt daher keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer hat somit Anordnungen gemäß § 73 AWG 2002 nicht befolgt. Der objektive Tatbestand der zu den Spruchpunkten 1 bis 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen ist erfüllt.

Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch sein Verhalten hat er zumindest fahrlässig gehandelt und die Verwaltungsübertretungen sind ihm daher auch in subjektiver Sicht anzulasten.

5.3.     Zu den Spruchpunkten 4 und 5:

In der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu den Spruchpunkten 4 und 5 zurück. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

6.   Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften des AWG 2002 sollen verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt in einer Weise gelagert wird, die die Umwelt gefährdet. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das wirkt mildernd. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (Pension in Höhe von etwa 1 100 Euro, Eigenheim, keine Sorgepflichten) kam im konkreten Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, zumal es sich bei der verhängten Strafe ohnehin schon um die Mindeststrafe handelt. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Da die belangte Behörde bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat, sind weitere Ausführungen zur Strafbemessung entbehrlich (vgl. VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244).

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter anderem eine geringfügige Bedeutung des verletzten Rechtsgutes voraussetzt. Von einer solchen geringfügigen Bedeutung kann im vorliegenden Fall – wie bereits angeführt – aber nicht ausgegangen werden. Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Für die Nichteinhaltung von Auflagen sieht § 79 Abs. 2 AWG 2002 einen Strafrahmen von 450 Euro bzw. 2 100 Euro bis 8 400 Euro vor. Somit ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering und kam eine Einstellung des Verfahrens unter Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schon deshalb nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen dieser Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde).

7.   Zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren lediglich Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe erhoben wurde und keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war bloß die Strafbemessung vorzunehmen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1736.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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