Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1Rechtssatz
Bescheide sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erlassen, jedoch ist aufgrund des Art 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ABl. C197 vom 12. Juli 2000) ein entsprechender Bescheid und sohin auch ein Straferkenntnis erst dann erlassen, wenn es auch in der Sprache des ausländischen Bescheidadressaten – zumindest in den wesentlichen Teilen, also Spruch- und Rechtsmittelbelehrung – ausgefertigt und zugestellt ist.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Unionsrecht; Zustellung; Übersetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2432.001.2018Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019