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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/03/0028 B 19. Juni 2017 RS 2Stammrechtssatz
Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100044.J04Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019