RS Vwgh 2019/10/22 Ro 2018/10/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2019
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
SHG Wr 1973 §25
SHG Wr 1973 §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0101 E 29. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder

zum Erlöschen bringen kann, ist das "tatsächliche" Einkommen des

Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das

zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur

Verfügung steht (Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0017). Es ist daher

grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen,

der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus

welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches

Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; E 5.7.1949, 942 ff/49,

VwSlg 930 A/1949). Nur die zur Erzielung der Einkünfte

erforderlichen Aufwendungen und echte (das heißt nicht

pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so

bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom

Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden,

dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben (Pfeil aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100044.J01

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten