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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0101 E 29. Juni 1999 RS 1Stammrechtssatz
Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder
zum Erlöschen bringen kann, ist das "tatsächliche" Einkommen des
Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das
zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur
Verfügung steht (Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0017). Es ist daher
grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen,
der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus
welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches
Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; E 5.7.1949, 942 ff/49,
VwSlg 930 A/1949). Nur die zur Erzielung der Einkünfte
erforderlichen Aufwendungen und echte (das heißt nicht
pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so
bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden,
dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben (Pfeil aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100044.J01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019