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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/11/0051 E 26. April 2013 RS 4Stammrechtssatz
Die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100154.L01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019