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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des B B in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2019, W250 2168322- 10/2E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist algerischer Staatsangehöriger und befindet sich zumindest seit Mai 2017 im Bundesgebiet. Nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4. Oktober 2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem ergingen gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung - insbesondere in Verbindung mit der Feststellung, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei - sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot.
2 Der bereits im Juni 2017 wegen eines Vergehens nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilte Revisionswerber wurde neuerlich straffällig. Er wurde deswegen im Jänner 2018 rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, deren unbedingten Teil er bis 23. Mai 2018 verbüßte. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der Revisionswerber zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. 3 Der Revisionswerber verblieb bis zuletzt in Schubhaft, sodass es mehrfach zu amtswegigen Schubhaftprüfungen durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach § 22a Abs. 4 BFA-VG kam, wobei jeweils die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt wurde. Auch mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. August 2019 sprach das BVwG im Rahmen einer amtswegigen Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Dem legte das BVwG im Wesentlichen zu Grunde, dass mehrfache Versuche, den Revisionswerber nach Algerien abzuschieben, von ihm vereitelt worden seien; zuletzt am 25. Mai 2019, weil der Kapitän des für die Abschiebung vorgesehenen Flugzeugs aufgrund des Verhaltens des Revisionswerbers seine Beförderung verweigert habe. Für den 18. September 2019 sei aber eine begleitete Abschiebung des Revisionswerbers auf dem Luftweg bereits neu gebucht. 4 Das BVwG sprach gemäß § 25a VwGG überdies aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber nur geltend, das BVwG sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es ihm kein rechtliches Gehör gewährt habe; er hätte darlegen können, dass "eine Verankerung im Bundesgebiet vorliegt" und dass sohin die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen.
8 Inwiefern eine "Verankerung im Bundesgebiet" bestehe, wird indes - auch in den Revisionsgründen - nicht näher ausgeführt. Insoweit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend konkret dargelegt, weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210270.L01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019