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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und ebenso ihres Pendants, nämlich der Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist) setzt die vollständige Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz voraus; damit ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 "zu verbinden" bzw. damit ist sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 "unter einem" zu erlassen. Ohne vollständige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz kommt eine Rückkehrentscheidung (bzw. die Erlassung ihres Pendants) somit nicht in Betracht (siehe VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, wonach ein noch nicht rechtskräftig erledigtes Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich entgegen steht).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210245.L01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019