TE Vwgh Beschluss 2019/11/12 Fr 2019/21/0013

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des L O in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2019 das Erkenntnis Zl. I409 2100847-2/57Z verkündet und eine Kopie der Niederschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war § 56 Abs. 1 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte anzuwenden, weil das Verfahren - wie dargestellt - wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde. Darauf, ob das Verwaltungsgericht die nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gemäß § 42a VwGG vorgegangen ist (was im vorliegenden Fall angesichts der - vom Bundesverwaltungsgericht vorab zur Kenntnis gebrachten und erläuterten - Fristüberschreitung um weniger als zwei Wochen nicht tunlich gewesen wäre).

4 Das - insbesondere die Umsatzsteuer betreffende - Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung keine Deckung findet.

Wien, am 12. November 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210013.F00

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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