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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des L O in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2019 das Erkenntnis Zl. I409 2100847-2/57Z verkündet und eine Kopie der Niederschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war § 56 Abs. 1 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte anzuwenden, weil das Verfahren - wie dargestellt - wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde. Darauf, ob das Verwaltungsgericht die nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gemäß § 42a VwGG vorgegangen ist (was im vorliegenden Fall angesichts der - vom Bundesverwaltungsgericht vorab zur Kenntnis gebrachten und erläuterten - Fristüberschreitung um weniger als zwei Wochen nicht tunlich gewesen wäre).
4 Das - insbesondere die Umsatzsteuer betreffende - Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung keine Deckung findet.
Wien, am 12. November 2019
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210013.F00Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019