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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1Rechtssatz
Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art. Ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Merkmalen zu beurteilen. So ist die zivilrechtliche Selbständigkeit des Gutes nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft, allerdings wird ihr Indizwirkung zukommen. Entscheidend ist die wirtschaftlich zu beurteilende Selbständigkeit (vgl. VwGH 23.2.2010, 2008/15/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130033.J01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019