Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs3Rechtssatz
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130095.L02Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019