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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §915Rechtssatz
Im Hinblick auf die weder gesetzlich noch von der Behörde näher spezifizierte Voraussetzung des "Nicht-Persönlich-Wahrnehmen-Könnens" des behördlich anberaumten Termins ist davon auszugehen, dass auch ein aus der Ausbildung resultierendes Hindernis diese Voraussetzung erfüllt, selbst wenn dieses Hindernis durch rechtzeitige Dispositionen hätte beseitigt werden können. Insbesondere ist diese von der Behörde ohne gesetzliche Determinierung verwendete Formulierung im Zweifel zu Lasten der Behörde (§ 915 ABGB) dahin auszulegen, dass auch die von der Geladenen geltend gemachte Inanspruchnahme durch das Studium diese Voraussetzung des "Nicht-Persönlich-Wahrnehmen-Könnens" erfüllt, vor allem wenn überdies berücksichtigt wird, dass die Geladene ihren Wohnsitz nicht im Sprengel der ladenden Behörde hat (vgl. insoweit auch Ritz, BAO6, § 91 Tz 3, und für Auskunftspersonen allgemein § 143 Tz 11). Die Beachtung der gesetzlich nicht geregelten Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Ersatztermins kann schon wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hiefür (vgl. § 111 Abs. 1 BAO, der auf die Befolgung der auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen der Abgabenbehörden Bezug nimmt; vgl. hiezu Ritz, BAO6, § 111 Tz 2) nicht durch Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130092.L04Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019