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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §91 Abs3Rechtssatz
Ein berufliches Hindernis (oder auch ein Hindernis durch einen Urlaub) fällt nur dann unter den Begriff der "sonstigen begründeten Hindernisse" (iSd § 91 Abs. 3 BAO), wenn es so zwingend ist, dass es nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (arg: "abhalten"; vgl. - zu § 19 Abs. 3 AVG - VwGH 6.9.2005, 2001/03/0024; 28.2.2006, 2002/03/0095; 27.2.2018, Ra 2018/05/0008). Dies ist auch für das Hindernis durch eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Ausbildung anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130092.L02Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019