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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §91 Abs3Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Behörde nachträglich auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010) oder auf den Vollzug der in der Ladung angedrohten Zwangsfolge verzichten kann (vgl. - zu § 19 AVG - VwGH 29.3.2011, 2009/11/0012; 28.4.2011, 2010/11/0007), wodurch der Ladungsbescheid mit den darin angedrohten Zwangsfolgen gegenstandslos wird (vgl. VwGH 18.2.1998, 96/03/0070). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere durch Erlassung eines neuerlichen Ladungsbescheides (vgl. VwGH 20.3.2012, 2012/21/0016), ohne die im ersten Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 27.1.2015, 2013/11/0131). Dies betrifft vor allem Fälle, in denen etwa eine Verhandlung vor dem Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungstermins, zu dem die Ladung erfolgt war, auf einen späteren Termin verlegt wird (vgl. etwa VwGH 18.2.1998, 96/03/0070; 26.6.2019, Ra 2019/20/0137). Im vorliegenden Fall wurde allerdings gleichzeitig mit der neuen Ladung auch die in der ersten Ladung angedrohte Zwangsstrafe - wenn auch mit gesondert erlassenem Bescheid - verhängt. Dieses Verhalten kann nicht als (impliziter) Verzicht auf das persönliche Erscheinen der geladenen Person oder auf die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130092.L01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019