RS Vwgh 2019/11/13 Ra 2019/13/0070

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita
EStG 1988 §4 Abs4

Rechtssatz

Krankheitskosten gehören grundsätzlich zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Sie sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. - teils noch zum EStG 1972 - VwGH 9.12.1992, 91/13/0094; 15.11.1995, 94/13/0142, VwSlg 7046 F/1995; 21.12.1999, 96/14/0123, VwSlg 7472 F/1999; vgl. in diesem Sinne auch - bei ähnlicher Rechtslage - deutscher Bundesfinanzhof 21.9.2009, GrS 1/06, Rz 122 f; 9.11.2015, VI R 36/13). Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn Mehraufwendungen unmittelbar durch die konkrete berufliche Tätigkeit notwendig sind, wenn und soweit also durch die konkrete berufliche Tätigkeit Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Behandlung angefallen sind (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011, VwSlg 7994 F/2004; 24.9.2007, 2006/15/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130070.L02

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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