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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130049.L01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019