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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., in der Revisionssache des M in W, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. März 2019, Zl. RV/7103458/2017, betreffend Zurücknahmeerklärung und Verfahrenseinstellung hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und 2008, Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 14. März 2019 erklärte das Bundesfinanzgericht die Beschwerden des Antragstellers gegen die Bescheide des Finanzamts vom 11. Oktober 2016 betreffend die Einkommensteuer 2007 und 2008 sowie die Einkommen- und Umsatzsteuer 2009 bis 2015 als zurückgenommen und stellte das Verfahren ein. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichts. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2019 wurde dieser Antrag abgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung am 4. Juli 2019 zugestellt.
3 Mit einem am 16. Juli 2019 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller nunmehr, die Frist (offenbar gemeint: zur Einbringung einer Revision) zu verlängern.
4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052). 5 Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130049.L00Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019