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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des DB in Wien, geboren am 25. März 1961, vertreten durch Dr. Gabriele Baumann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. August 1997, Zl. IV-864.167/FrB/97, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten langte der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz am 7. April 1997 bei der belangten Behörde ein.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, aus, daß ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt vorliegend, daß die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weil die belangte Behörde nicht festgestellt hat, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführer persönlich iSd § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist.
Wien, am 21. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210919.X00Im RIS seit
20.11.2000