Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/13/0065 E 13.11.2019Rechtssatz
Der gemeine Wert wird nach § 10 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Da bei einer Wertfortschreibung gemäß § 23 BewG die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunk t zugrunde zu legen sind, sind Vergleichspreise aus Grundstücksverkäufen um den Hauptfeststellungszeitpunkt (Anm: hier 1973) im Allgemeinen später erzielten Verkaufspreisen vorzuziehen (vgl. VwGH 15.12.1975, 83/74). Der behördlich festgestellte Einheitswert benachbarter Grundstücke ist hingegen kein im Gesetz vorgesehener Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des Bodenwertes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130066.L01Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019