Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des K in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 6. September 2019, Zl. RV/7101646/2018, erlassen und eine Abschrift zusammen mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
2 Der begehrte Ersatz von Schriftsatzaufwand war dem Antragsteller nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist (vgl. VwGH 9.7.2015, Fr 2015/08/0008, mwN).
Wien, am 13. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019130003.F00Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019