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E2D Assoziierung Türkei;Norm
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des HY in Höchst, geboren am 15. Dezember 1955, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. März 1998, Zl. 1-0466/97/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Beihilfe einer Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Fremdengesetzes (1992) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Die im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob dem Angehörigen eines gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berechtigten türkischen Staatsbürgers, dem keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 oder nach einer Bestimmung des EG-Vertrages zukommt, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, ausführlich behandelt und verneint. In einem weiteren Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0395, wurde diese Rechtsansicht auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH vom 23. Jänner 1997, C-171/95, in der Rechtssache Tetik, und vom 17. April 1997, C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman, aufrechterhalten. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieser Erkenntnisse verwiesen.
Es liegt somit keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder nicht einheitlich beantwortete Rechtsfrage vor, weshalb gemäß § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden konnte.
Ergänzend sei bemerkt, daß der Ansicht des Beschwerdeführers über eine Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs. 3 erster Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, mit welcher Bestimmung eine Einbringungsgebühr von S 2.500,-- eingeführt wurde, nicht gefolgt werden kann. Eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das vom Beschwerdeführer angesprochene gerichtliche Strafverfahren sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff StPO). Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG betreffend die Bestimmung des § 24 Abs. 3 erster Satz VwGG zu stellen (vgl. den hg. Beschluß vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0122).
Wien, am 21. September 1998
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210325.X00Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011