RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2017/15/0021

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90

Beachte

Besprechung in:SWK Nr 31/2019, S 1374-1379;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist - zu § 90 BAO - der Ansicht, dass der absolute Ausschluss der Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe von der Akteneinsicht mit der Novelle BGBl. Nr. 285/1987 nicht eingeschränkt wurde und insbesondere auch nicht mit dem Ergehen der Entscheidung wegfällt. Interne Erwägungen zur Entscheidungsfindung unterliegen auch dann nicht der Akteneinsicht, wenn die Entscheidung nicht durch einen Senat, sondern durch einen einzelnen Organwalter (monokratisch) zu treffen war, da auch in diesem Fall die Behörde die Möglichkeit haben muss, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150021.J06

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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