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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des CO, geboren am 25. Februar 1971, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Keplerstraße 68/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. September 1997, Zl. Fr 1346/1996, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. Dezember 1997 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte nunmehr eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz vom 7. April 1998 des Inhalts vor, eine fernmündliche Nachfrage bei der Caritas Graz habe ergeben, daß der Beschwerdeführer am 25. März 1998 von Wien nach Lagos in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dieser Angabe wurde seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers, der die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht widersprochen.
Wegen der erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich - auf welche Weise diese erfolgte, ist unbeachtlich - verliert der angefochtene Feststellungsbescheid im Hinblick auf die dadurch geänderte Sachlage seine bindende Wirkung. Es käme einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. den hg. Beschluß vom 12. März 1997, Zl. 96/21/0855, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Beschwerde erfolglos geblieben wäre, weil sie keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken vermag.
Wien, am 21. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210910.X00Im RIS seit
20.11.2000