Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 86/16p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO lässt die
Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte
Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf
Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937, Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1). Zudem stellen Befangenheitsüberlegungen – abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO – keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (RIS-Justiz RS0059503, RS0097037).
Textnummer
E126872European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00063.19M.1114.000Im RIS seit
28.12.2019Zuletzt aktualisiert am
28.12.2019