Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Mag. Rudolf P***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 80 Hv 61/19p des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen des Antragstellers, er habe in Kärnten kein faires und objektives Verfahren zu erwarten, da seine Verantwortung „niemanden interessiert“ und er nur „abweisen, zurückweisen und schuldig“ kenne, wird kein Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO zur Darstellung gebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Angeklagten angedeuteten Ausschlussgründe (§ 43 Abs 1 StPO) keine Delegierung (RIS-Justiz RS0097037).
Textnummer
E126868European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00078.19W.1119.000Im RIS seit
28.12.2019Zuletzt aktualisiert am
28.12.2019