TE OGH 2019/11/21 11Ns70/19m

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Arijana B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 11 U 131/19p des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem – vom Tatortgericht entgegen ständiger Judikatur vorgefertigten (ON 7, 8) – Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Wels kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie Kostenersparnis gegründet ist (vgl RIS-Justiz RS0129146, RS0127777).

Textnummer

E126869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00070.19M.1121.000

Im RIS seit

28.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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