Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §6Rechtssatz
Der Schutz personenbezogener Daten ist nicht absolut. Vielmehr ist ihre Verarbeitung, zu der auch die Erhebung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung zählen (Art 4 Z 2 DSGVO), dann zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Wie bereits nach früherer Rechtslage hängt daher die Zulässigkeit der Auskunftserteilung davon ab, ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftsersuchenden gegenüber dem gegenläufigen Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen besteht (VwGH 2007/04/0105; So 2019/03/0001). Um welche konkreten Interessen es sich handelt, hat im Zuge des Auskunftsverfahrens der Auskunftswerber initiativ darzulegen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Datenschutz; personenbezogene Daten; Geheimhaltungsinteresse; Unionsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1044.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019