Entscheidungsdatum
12.10.2019Norm
WRG 1959 §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.07.2019 über die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:
1. Aufgrund der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.07.2019, ***, gemäß
§ 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
ersatzlos aufgehoben.
2. Der Antrag vom 02.03.2018 auf Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.04.2008, ***, iVm Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 30.04.2009, ***, erteilten Wasserbenutzungsrechtes wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 21 Absatz 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zurückgewiesen.
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15.04.2008, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha B gemäß § 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserentnahme aus dem *** linksufrig im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, zu dem Zweck, mehrere Grundstücke mit einer Entnahmemenge von maximal 47 m3/h bei maximal 18.360 m³ pro Jahr zu beregnen. Die Behörde schrieb Auflagen vor und befristete das Wasserbenutzungsrecht bis 28.02.2018. Aufgrund Berufung der A GmbH wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde das Rechtsmittel mit Bescheid vom 30.04.2009, ***, als unbegründet ab, befristete das Wasserbenutzungsrecht aber bis 28.02.2019.
Nach dagegen erhobener Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser den Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 20.05.2010, ***, auf. Daraufhin erließ das damals schon zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu wertende Berufung gegen den Bescheid vom 15.04.2008, ***, das Erkenntnis vom 06.05.2014, LVwG-AV-42/001-2014, mit dem die Beschwerde (vormals Berufung) abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2015, ***, zurück.
Mit Schreiben vom 02.03.2018 beantragte D als Rechtsnachfolger die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 15.04.2008 (in Verbindung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06.05.2014) erteilten Wasserbenutzungsrechtes zur Wasserentnahme aus dem *** zwecks Feldberegnung auf mehreren Grundstücken.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2019, mit dem sie D das wasserrechtlich mit Bescheid vom 15.04.2008 befristet erteilte Wasserbenutzungsrecht für die Wasserentnahme aus dem *** zur Feldberegnung einiger Grundstücke gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 wiederverlieh. Im Spruchpunkt II. wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Antrag der A GmbH, beantragte Beweise aufzunehmen und den Antrag des Konsenswerbers abzuweisen, ab.
Dagegen erhob die A GmbH, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es würden Projektsunterlagen fehlen. So sei etwa im Beregnungsplan nicht auf den Turnusbedarf in Abhängigkeit der Standortbedingungen und der Bodenart Bezug genommen worden. Das Gewässer sei in Trockenperioden ohnehin äußerst knapp. Bei der Angabe der fremden Rechte sei weder das Wasserrecht der Einschreiterin noch Rechte verschiedener anderer Parteien berücksichtigt worden. Auch seien die Transportleitungen nicht eingezeichnet. Aus dem technischen Bericht sei ersichtlich, dass die ausgewählte Pumpe eine theoretische Fördermenge von 100 l/s zulasse, sodass die Pumpe tatsächlich mehr Wasser entnehme als dem Konsenswerber bei konsensgemäßer Bewilligung zustehen würde. Es bestünden weiters gesundheitliche Bedenken wegen schlechter Wasserqualität im Werkskanal. Es sei kaum vertretbar, in bestehende Rechte einzugreifen, indem unreines Wasser zur Bewässerung von Früchten verwendet werde, dieses aber zur Produktion von Ökostrom dringend benötigt werde. Die belangte Behörde hätte sich auf Voruntersuchungen bezogen, die nicht Bestandteil des Aktes seien. Auch sei das Verfahren deshalb mangelhaft, da entgegen ausdrücklichem Antrag der Beschwerdeführerin auf die Einholung eines Wasseruntersuchungsbefundes verzichtet worden wäre. Darauf aufbauend wäre ein Gutachten der Amtsärztin einzuholen gewesen. Es werde im Bescheid auch nicht konkretisiert, welche Pflanzen bewässert werden dürften. Es würden weiters Ergänzungen des gewässerbiologischen und des hydrologischen Gutachtens fehlen, wie etwa die Berücksichtigung des Summationseffektes. Die Bewilligung der Bewässerung würde ohne Einschränkung auf diverse Pflanzen erteilt. Auch erscheine eine Befristung auf 25 Jahre unvertretbar. Es bestünde ein Widerspruch zwischen bestehendem und beantragten Konsens. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der zahlreichen genehmigten Wasserentnahmen aus dem *** nicht mehr in der Lage, die ihr zugebilligten Wassermengen zu entnehmen. Beantragt werde, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Konsenswerberseite abgewiesen werde, allenfalls möge aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.
Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Ein Wasserrecht zur Wasserentnahme aus dem *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zwecks Beregnung einiger landwirtschaftlicher Grundstücke in den KGs *** und *** ist E befristet bis 28.02.2018 erteilt worden. D hat einen Antrag vom 02.03.2018 auf Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes an die Wasserrechtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, welcher am selben Tag dort eingelangt ist, gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung(1) ...
…
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(4) …
...
Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.“
Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zur Beregnung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist mit Bewilligungsbescheid vom 15.04.2008 befristet bis 28.02.2018 erteilt worden. Der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30.04.2009, mit dem das Wasserbenutzungsrecht aufgrund des Berufungsverfahrens bis 28.02.2019 neu befristet wurde, ist durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.05.2010, ***, aufgehoben worden und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Über die danach wieder offen gewesene Berufung der A GmbH gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.04.2008, welche als Beschwerde zu werten ist, entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 06.05.2014, LVwG-AV-42/001-2014. Mit dieser Entscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen, eine über den 28.02.2018 hinausreichende Befristung des Wasserbenutzungsrechtes jedoch nicht ausgesprochen.
Das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht ist daher mit Ablauf des 28.02.2018 erloschen.
Der Antrag auf Wiederverleihung dieses Wasserbenutzungsrechtes langte am 02.03.2018 bei der Wasserrechtsbehörde ein und ist somit verspätet. Er erweist sich als unzulässig.
Ein derartiger Antrag wäre bis spätestens 6 Monate vor Ablauf des Rechtes zu stellen gewesen, um dessen Wiederverleihung angesucht wird.
Die belangte Behörde geht irrtümlich im Spruch des angefochtenen Bescheides davon aus, dass ein Wasserbenutzungsrecht wieder zu verleihen wäre, welches mit Bescheid vom 15.04.2008 in Verbindung mit der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30.04.2009 befristet erteilt worden wäre. Ein derartiges Wasserbenutzungsrecht besteht aufgrund Aufhebung des Berufungsbescheides vom 30.04.2009 aber nicht. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
Da ein Wiederverleihungsantrag nur im Zeitraum von frühestens 5 Jahren und spätestens 6 Monaten vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden kann, ist der Antrag von D vom 02.03.2018 unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Zur Rechtsnachfolge von D im Hinblick auf eine Berechtigung zur Stellung eines Wiederverleihungsantrages – dazu finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen – erübrigt sich ein Eingehen.
Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Wiederverleihungsantrag zurückzuweisen war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung auch von keiner Partei beantragt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Antrag; Frist; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.965.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019