Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.10.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Der Hinweis auf renommierte bzw erfahrene Mitarbeiter ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten werden kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verschulden; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2078.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019