TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/18 LVwG-S-2078/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §69
AWG 2002 §79
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 840 Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) 5 460 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Verhängte Geldstrafe                                                             4 200 Euro

- Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren                        .420 Euro

- Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren                                          .840 Euro

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft entgegen § 69 AWG Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht habe, da am 19. Oktober 2016 23 Tonnen Zinkkrätze grenzüberschreitend nach Belgien verbracht worden seien. Ein Formular gemäß Anhang VII betreffend die Verbringung der Abfälle aus Österreich nach Belgien sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegen. Dieses Formular sei erst am 20. Oktober 2016 übermittelt worden und am 25. Oktober 2016 sei der Transport schließlich seitens des Ministeriums zur Weiterfahrt nach Belgien freigegeben worden. Wegen Übertretung von § 69 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 4 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden) verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 420 Euro vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass am 19. Oktober 2016 in Deutschland ein Lkw sichergestellt worden sei, mit welchem 23 Tonnen Zinkkrätze grenzüberschreitend nach Belgien verbracht worden seien. Diese Abfälle würden aus Italien stammen und seien nach Österreich zur Firma C GmbH verbracht worden. Am Sitz der Firma sei ein Zwischenstopp erfolgt, der Abfall sei anschließend nach Belgien verbracht worden. Am 16. Dezember 2016 sei das Analyseergebnis der zuständigen belgischen Behörde übermittelt worden. Der Abfall sei von den belgischen Behörden als Abfall der grünen Liste eingestuft worden (B 1100). Aufgrund der Analyse der belgischen Behörden gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zinkkrätze Abfall der grünen Abfalllisten – Anhang III der EG-VerbringungsV sei (B 1100), welcher grenzüberschreitend von Österreich über Deutschland nach Belgien verbracht worden sei, dies sei auch nicht bestritten worden. Erst mit Inkrafttreten der Verordnung 2016/1179/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sei eine Einstufung des verfahrensgegenständlichen Abfalls als gefährlich erfolgt. Die Verordnung sei mit 1. März 2018 in Kraft getreten und somit im gegenständlichen Fall aufgrund des Günstigkeitsprinzips noch nicht anwendbar. Im gegenständlichen Fall sei es für die Beurteilung der Verwaltungsübertretung nicht von Bedeutung, ob die Abfälle der grünen Abfallliste oder der gelben Abfallliste zuzuordnen seien. Eine Verbringung von Abfällen von sowohl der grünen als auch der gelben Liste sei ohne ein korrekt ausgefülltes Formular jedenfalls als illegale Verbringung einzustufen. Da die bereits genannte Menge an Zinkkrätze grenzüberschreitend von Österreich nach Belgien verbracht worden sei und ein Formular gemäß Anhang VII nicht vorgelegen sei, sei entgegen § 69 AWG 2002 ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbracht worden. Damit sei der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 erfüllt. Dieser Sachverhalt sei auch nicht bestritten worden.

Hinsichtlich des Verschuldens habe der Beschwerdeführer zwar vorgebracht, dass kein Verschulden vorliege, da für die Abwicklung des Transports eine renommierte Spedition beauftragt worden sei und im Bereich des eigenen Unternehmens am Standort *** erfahrenes Personal eingesetzt worden sei, das regelmäßig überprüft und belehrt worden sei. Insoweit würde den Beschwerdeführer weder ein Auswahl- noch ein Organisationsverschulden treffen, noch habe er seine Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt. Der Nachweis eines Kontrollsystems konnte aber nach Ansicht der belangten Behörde nicht erbracht werden, weshalb auch keine schuldbefreiende Wirkung erreicht worden sei. Im Rahmen der Strafbemessung wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Bescheid vollumfänglich aus dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpfe. Insbesondere erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer verwaltungspolizeilichen Bestrafung, wenn dafür die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, verletzt.

Das Nichtmitführen des erforderlichen Formulars gemäß Anhang VII der EU-AbfallverbringungsV werde nicht bestritten. Allerdings gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Verwaltungsübertretung nicht nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002, sondern allenfalls nach § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 bestraft werden könnte. Im vorliegenden Fall liege „bloß“ eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 2 Z 35 lit. g Z iii der EG-VerbringungsV vor. Genau diese Einstufung als illegale Verbringung im genannten Sinne ergebe sich auch aus dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2013, 2012/07/0284. Die Durchführung einer solchen illegalen Verbringung könne aus Sicht des Beschwerdeführers nach dem Auffangtatbestand des § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 bestraft werden. Da aber auch nach diesem Straftatbestand die unterlassene Mitführung des Formulars nicht strafbewehrt sei, scheide eine ausdehnende Interpretation des Straftatbestandes und die Bestrafung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der eindeutigen Determinierung von Straftatbeständen aus. Dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei im Anlassfall eine Maßnahmenbeschwerde zugrunde gelegen. Folglich sei es für die vorliegende Fragestellung nicht von Relevanz. Den Beschwerdeführer würde darüber hinaus kein Verschulden treffen. Für die Abwicklung des Transports sei eine renommierte Spedition beauftragt worden, die im Bereich der Abfallverbringung über langjährige Erfahrung verfügen würde. Im Bereich des eigenen Unternehmens sei am Standort *** erfahrenes Personal eingesetzt worden, das vom Beschuldigten regelmäßig überprüft und belehrt worden sei. Insoweit würde den Beschuldigten weder ein Auswahl- noch ein Organisationsverschulden treffen, noch habe er seine Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine bescheidförmige Ermahnung ausreichend sei bzw. eine außerordentliche Milderung der Strafe vorzunehmen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren sei einzustellen. In eventu sei eine Ermahnung auszusprechen, in eventu sei die Strafhöhe auf ein schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 11. September 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er mit Spediteuren die Abfälle aus Italien nach Österreich und dann nach Belgien verbringen lassen habe. Er habe mit der italienischen Firma einen Vertrag abgeschlossen und die Abfälle dann nach Österreich verbracht. Weiters habe er einen Vertrag mit der Firma in Belgien abgeschlossen und habe dann die Transporte über Spediteure durchführen lassen. Er habe für die Verbringung der Abfälle von Italien nach Österreich auch keine Notifizierung beantragt, da es Abfälle der Grünen Liste seien. Ebenso habe er aus diesem Grund für den Transport von Österreich nach Belgien auch keine Notifizierung beantragt. Der Spediteur, der die Abfälle aus Italien geholt habe, habe sie dann auch nach Durchführung eines Zwischenstopps in Österreich weiter nach Belgien verbracht. In Österreich seien die Papiere getauscht worden. Eigentlich sollten die Begleitdokumente immer dabei sein. In diesem Fall war es nicht so, sie hätten dann nach Betretung diese Begleitdokumente nachgereicht. Die Annahme, dass es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Verbringung handle, leite er daraus ab, dass die Abfälle sowohl in Italien als auch in Belgien in die Grüne Liste gereiht werden würden. Derzeit wickle er die Verbringung in der Form ab, dass er direkt durch Österreich durchfahre und er habe auch mit den Vertragspartnern entsprechend Kontakt aufgenommen. Er sei auf Grund der Ausweisung dieser Abfälle sowohl in Italien als auch in Belgien davon ausgegangen, dass es sich um Abfälle der Grünen Liste handle. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass nicht alle Dokumente – insbesondere die erforderlichen üblicherweise farbig markierten – vorhanden gewesen wären, das sei erst dann nach Betretung aufgefallen.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer war am 19. Oktober 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C GmbH.

Die Firma C GmbH hat am 19. Oktober 2016 23,16 Tonnen mit Blei verunreinigter grenzüberschreitend Zinkkrätze von Österreich nach Belgien zur Verwertung verbracht. Für diese Verbringung lag am 19. Oktober 2016 weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch eine Zustimmung gemäß EG-VerbringungsV vor bzw. eine Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden vor (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft). An diesem Tag wurde auch kein Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitgeführt.

Die Firma C GmbH ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Die Staatsanwaltschaft *** hat gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 181b StGB mangels Anfangsverdachts abgesehen.

Die gegenständliche Zinkkrätze weist einen Bleigehalt von 17 500 mg/kg auf, d.h. deren Bleigehalt beträgt 1,75%. Das Gefahrenmerkmal reproduktionstoxisch (Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen verursachen kann) ist erfüllt, da der Gehalt an Bleioxid/Blei in nicht massiver Form in diesen Abfällen deutlich über 0,3% liegt.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und aus den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Beschwerdeführers. Sie wurden auch nicht bestritten.

5.   Rechtslage:

5.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:

„Ziele und Grundsätze

§ 1

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden,

[…]

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbesitzer“

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

[…]

Abfallende

§ 5

(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs.  2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs.  2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

[…]

7. Abschnitt

Grenzüberschreitende Verbringung

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 66

(1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.

[…]

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

§ 69

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

[…]

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79

(1) Wer

[…]

15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[…]

(2) Wer

[…]

19. eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

[…]“

5.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen der EG-VerbringungsV (Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006 S. 1) lauten:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[…]

35.      „illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

a)       ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

b)       ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

c)       mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder

d)       in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

e)       in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder

f)       den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder

g)       in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

i)       die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind oder

ii)      Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder

iii)     die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.

[…]

„TITEL II

VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER

OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 3

Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

a)       falls zur Beseitigung bestimmt:

alle Abfälle;

b)       falls zur Verwertung bestimmt:

i)       in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;

ii)      in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;

iii)    nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;

iv)      nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.

(2) Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

a)       in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;

b)       nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind.

[…]

KAPITEL 2

Allgemeine Informationspflichten

Artikel 18

Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

(1)      Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

a)       Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.

b)       Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

(2)      Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten,

a)       die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und

b)       erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen.

Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.

(3)      Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.

(4)      Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist.

[…]

ANHANG III

Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationen nach Artikel 18 unterliegen („grüne Abfallliste“)

(1) Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)       die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)       die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil I

Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:

In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle.

[…]“

6.   Erwägungen:

6.1. Wer entgegen § 69 AWG 2002 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht.

Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gegenständlichen Materialien die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Davon ist im vorliegenden Fall auch auszugehen. An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 des Materials ist nicht zu zweifeln; dies wurde auch im gesamten Verfahren an keiner Stelle behauptet. Zu betonen ist, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088).

Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erübrigt. Da die Abfälle erst durch Weiterverwendung verarbeitet werden sollten, war noch kein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 eingetreten.

6.2.    Dass die gegenständlichen Abfälle dem Code A 1080 und somit dem Anhang IV der EG-VerbringungsV (Gelbe Liste) zuzuordnen sind, ergibt sich aus den im Akt inliegenden Ausführungen des Amtssachverständigen D vom 28. Dezember 2016. Dem wurde auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Bleiabfälle waren in nicht massiver Form auch zu diesem Zeitpunkt nicht in Anhang III der EG-VerbringungsV gelistet und konnten keinem Code der Anhänge III, IIIA oder IIIB der EG-VerbringungsV zugeordnet werden.

Die grenzüberschreitende Verbringung von in Anhang IV aufgeführten zur Verwertung bestimmten Abfällen unterliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b Z i der EG-VerbringungsV dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II der EG-VerbringungsV. Da eine erforderliche Notifizierung bei der zuständigen österreichischen Behörde (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) nicht vorlag, ist das objektive Tatbild von § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 erfüllt.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nur der Tatbestand von § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 erfüllt sein könnte, mangels hinreichender Determiniertheit der verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsgrundlage – insbesondere aus dem aus Art. 18 B-VG erfließenden Bestimmtheitsgebotes – verfassungsrechtliche Gründe eine Strafbarkeit nach dieser Norm aber ausschließen würden, kommt bereits deswegen keine Berechtigung zu, da § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 nach seinem Wortlaut ein Notifizierungs- oder Begleitformular oder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 voraussetzt. Keine dieser Voraussetzungen war am 19. Oktober 2016 gegeben, eine Strafbarkeit nach § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 scheidet daher aus.

Dem Beschwerdevorbringen kommt daher keine Berechtigung zu.

6.3.    Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Belehrungen und Arbeitsanweisungen reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (vgl. VwGH 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).

Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Abwicklung sei eine renommierte Spedition mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Abfallverbringung beauftragt worden, im Bereich des eigenen Unternehmens sei erfahrenes Personal eingesetzt gewesen, das vom Beschwerdeführer regelmäßig überprüft und belehrt worden sei. Nähere Darstellungen dieses Systems fehlen allerdings. Der Hinweis auf renommierte bzw. erfahrene Mitarbeiter ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten werden kann. Fehlt aber ein solches System, so kann nicht beurteilt werden, ob es sich beim in Rede stehenden Vorfall um einen handelt, der trotz eines wirksamen Kontrollsystems als menschliche Fehlleistung vorkommen und auch durch Kontrollen nicht verhindert werden kann oder um einen solchen, der verhindert hätte werden können. Davon, dass hier keine Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 VStG anzunehmen sei, kann daher nicht ausgegangen werden. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Einstufung durch belgische Behörde als Abfall der Grünen Liste geht ins Leere, weil die im Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. Februar 2017 angeführte Beilage 9 (Einstufung seitens der belgischen Behörde) mit 16. Dezember 2016 und somit nach dem Tatzeitpunkt datiert.

Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher in subjektiver Hinsicht anzulasten.

7.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht gering.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Allerdings wirkt die lange Verfahrensdauer mildernd. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Verhältnisse (Einkommen von etwa 2 000 Euro, keine Sorgepflichten) kommt aber eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht, da von der belangten Behörde nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Nähere Ausführungen zur Strafzumessung können daher entfallen.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnte zwar der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer festgestellt werden, ein erhebliches Überwiegen vermag dies aber nicht zu begründen. Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

8.   Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verschulden; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2078.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten