Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl VwGH 2013/03/0111 ua). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl VwGH 2000/11/0269).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verfahrensrecht; Beschwer; Rechtsschutzinteresse, Beschwerdegründe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1165.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019