RS Lvwg 2019/11/6 LVwG-AV-1165/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl VwGH 2013/03/0111 ua). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl VwGH 2000/11/0269).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verfahrensrecht; Beschwer; Rechtsschutzinteresse, Beschwerdegründe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1165.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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