TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/22 98/05/0162

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

L82000 Bauordnung;
L85003 Straßen Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs6 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6;
LStG NÖ 1979 §6a Abs1 idF 8500-1;
LStG NÖ 1979 §6a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Rainer Piplies in Wiener Neustadt, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 6. Juli 1998, Zl. 1/G, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wiener Neustadt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die mitbeteiligte Stadt stellte ein Ansuchen auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 6 Nö Landesstraßengesetz betreffend den Straßenum- und Straßenausbau des Zehnergürtels im Bereich vom Kreisverkehr Zehnergürtel-Luchspergergasse bis zum Kreisverkehr Zehnergürtel-Fischauergasse. Der Verhandlungsgegenstand umfaßt die Umgestaltung in diesem Bereich, wobei in der Durchfahrtsrichtung zwischen dem Kreisverkehr in jeder Richtung ein Richtungsstreifen gebaut und dieser nur geringfügig gegenüber dem vorher bestandenen Zustand verschoben werden soll. Die beiden Richtungsfahrstreifen werden durch eine mittlere Grüninsel getrennt und in Teilbereichen Abbiegestreifen gebaut. Aufgrund des Ansuchens fand am 30. April 1998 eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines unmittelbar an Flächen des Straßenbauvorhabens angrenzenden Grundstückes ist, trug in der Verhandlung folgende Einwendungen vor:

Gemäß § 6 Nö Landesstraßengesetz sei vor Inangriffnahme von Bauarbeiten für die Umgestaltung einer Landesstraße eine örtliche Verhandlung und Begehung der Trasse durchzuführen. Bei der geplanten Straße sei auf den Verkehr und die Umweltverträglichkeit abzustellen. Da die bereits durchgeführten Umbauarbeiten bereits abgeschlossen seien und es seit der Fertigstellung sowohl durch den Verkehr als auch durch die bauliche Gestaltung der Kreuzungsanlage zu verstärkten Emissionen durch Kraftfahrzeuge und einer Behinderung des Beschwerdeführers bei der Aus- oder Einfahrt von bzw. zu seiner Liegenschaft komme, wäre die gesamte Ampelanlage zu entfernen und ein Neuprojekt dem Verfahren zugrundezulegen. Das Landesstraßengesetz würde keine nachträgliche Genehmigung vorsehen. Gemäß § 6 Abs. 7 Nö Landesstraßengesetz handle es sich um kein Bauvorhaben geringeren Umfanges, bei dem fremde Interessen nicht berührt werden würden. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:

Neuerstellung eines Projektes für die Ampelanlage Durchführung von Verkehrszählungen und Lärmmessungen (sowohl im Kreuzungsbereich als auch in den Wohnräumen)

Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

In der Verhandlung führte der verkehrstechnische Sachverständige entsprechend der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid aus, daß es sich um eine Umgestaltung der in der Natur vorhandenen Flächen handle, wobei in der Durchfahrtsrichtung zwischen den Kreisverkehren in jeder Richtung ein Richtungsfahrstreifen gebaut und dieser nur geringfügig gegenüber dem vorher bestandenen Zustand verschoben worden sei. Diese beiden Richtungsfahrstreifen würden durch eine mittlere Grüninsel getrennt. In Teilbereichen würden Abbiegestreifen gebaut. Im vorliegenden Abschnitt sei entsprechend dem Ergebnis der Gewerbeverhandlung die Einbindung eines Einkaufszentrums "errichtet" worden. Diese Einbindung sei durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt. Der Zehnergürtel weise eine Verkehrsbelastung von rund 15.000 PKW-Einheiten pro Tag im Durchschnitt auf. Dies führe insbesondere bei dem außerhalb des gegenständlichen Verfahrens liegenden Kreisverkehr in den Spitzenstunden zu Überlastungen und damit zu einem Rückstau bis in den verfahrensgegenständlichen Bereich. Innerhalb dieses Bereiches liege die vorhandene Leistungsfähigkeit über dem Engpaß des Kreisverkehrs. Demzufolge sei auch bei der Zufahrt zu den anrainenden Grundstücken eine unbehinderte Zufahrt bzw. Ausfahrt nicht gegeben. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung zu diesen Grundstücken zu- bzw. auszufahren. Abschließend stellte dieser Sachverständige fest, daß die verkehrstechnischen Kriterien des Landesstraßengesetzes als erfüllt angesehen werden könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für das eingereichte Bauvorhaben die straßenbaurechtliche Bewilligung erteilt und es wurden in den Spruchpunkten I.1. - 6. und II. die Einwendungen der verschiedenen Beteiligten (u.a. des Beschwerdeführers) teils zurück-, teils abgewiesen. Diese Entscheidung wurde - soweit es für die vorliegende Beschwerde relevant ist - im wesentlichen damit begründet, daß, da das vorliegende straßenrechtliche Bewilligungsverfahren nicht nur eine Umgestaltung betreffe, sondern in Teilbereichen auch zusätzliche Abbiegestreifen gebaut würden, das vorliegende Vorhaben nicht als ein solches geringen Umfanges im Sinne des § 6 Abs. 7 Nö Landesstraßengesetz qualifiziert werden könne. Zu dem Einwand des Beschwerdeführers, bei der geplanten Straße sei auf den Verkehr und die Umweltverträglichkeit abzustellen, verwies die belangte Behörde darauf, daß der vorliegende Bereich seit Jahrzehnten als Gemeindestraße gewidmet sei. Mit Beschluß des provisorischen Gemeindeausschusses der mitbeteiligten Stadt vom 30. Jänner 1948 sei der von Prof. Dr. K. vorgelegte Entwurf des Flächenwidmungsplanes grundsätzlich genehmigt worden. Aus dem Plan ergebe sich, daß die Gürtelstraße als hochrangige Verkehrs- und Sammelstraße als Teil des Verkehrsringes von Wiener Neustadt festgelegt worden sei. Die vorliegende Gemeindestraße sei ein Hauptverkehrsweg und diene der westlichen Umfahrung von Wiener Neustadt. Insofern sei der gegebene Ist-Zustand (bisherige Verkehr) nicht näher zu erörtern, da es sich hiebei um einen Bestand handle (Umgestaltung, geringfügige Verschiebung). Im vorliegenden Abschnitt sei die Einbindung eines Einkaufszentrums vorgenommen worden. Diese Einbindung sei durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt und sei die Umweltverträglichkeit dieses Teilbereiches aufgrund der Gutachten im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hinreichend berücksichtigt worden. Im gewerberechtlichen Verfahren hätten nach Einwendungen der Ehegattin des Beschwerdeführers zusätzliche Erhebungen stattgefunden und seien insbesondere lärmtechnische Gutachten erstattet worden, die in der Verhandlung vom 25. Februar 1994 verlesen und diskutiert worden seien. Die erschienenen Anrainer, u.a. die Ehegattin des Beschwerdeführers, hätten sich von dieser Verhandlung ohne Erhebung von Einwendungen entfernt. In dieser Verhandlung habe der Amtsarzt ein Gutachten erstattet, demzufolge auf der Grundlage der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung von ärztlicher Seite keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft erwartet werde. In dem im Gewerbeverfahren erstatteten Gutachten der Nö Umweltschutzanstalt über die durch den Betrieb des geplanten Einkaufszentrums zu erwartende Luftschadstoff- und Geruchsbelastung sei festgestellt worden, daß mit einer Erhöhung der Schadstoffimmissionen zu rechnen sei, diese jedoch auch bei ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen unter den Immissionsgrenzwerten der Akademie der Wissenschaften lägen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Behinderung des Beschwerdeführers bei der Aus- oder Einfahrt zu seiner Liegenschaft werde festgehalten, daß die Errichtung der Ampelanlage nicht von dem Verfahrensgegenstand umfaßt und diese Einwendung schon aus diesem Grund zurückzuweisen sei. Es werde in diesem Zusammenhang weiters festgehalten, daß bei der Zufahrt zu den anrainenden Grundstücken eine unbehinderte Zufahrt bzw. Ausfahrt nicht gegeben sei. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung zu diesen Grundstücken zu- bzw. auszufahren. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde sich ca. östlich der Ampelanlage. Für diesen Bereich sei eine ungeregelte Aus- bzw. Einfahrt gegeben. Zwischen dem Ampelbereich und der Liegenschaft befinde sich eine Freifläche, die als Manöverfläche verwendet werden könne. Bei einer Aufmerksamkeit, die man von jedem Lenker eines Kraftfahrzeuges voraussetzen könne bzw. müsse, dürfe vorausgesetzt werden, daß dieser die Lichtsignale für die Fußgänger sehen und deren Bedeutung erkennen könne. Bei Umschaltung sei ein ausreichender Zeitraum zur Ausfahrt - bei dementsprechender Aufmerksamkeit - in Richtung Norden gegeben. Die Zufahrt zur Liegenschaft sollte für den Beschwerdeführer aufgrund der Ampelschaltung zu keinen Problemen führen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in den Punkten I.4., 5., 6.a-f, II.2.-4. und 5. angefochten. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ungehinderte und sichere Zu- und Abfahrt zu seinem Grundstück, auf Hintanhaltung unangemessener Immissionen, auf Schutzmaßnahmen gegen unangemessene Immissionen und auf ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und Parteiengehör.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Beschwerdeverfahren liegt eine von der mitbeteiligten Stadt bereits durchgeführte Umgestaltung einer Gemeindestraße zugrunde. Für ein solches Verfahren sieht das Nö Landesstraßengesetz in der Fassung der Novelle LGBl. 8500-3 (im folgenden: LStrG) folgende Regelungen vor:

"§ 6

Bauverhandlung, Trassenbegehung, Baubewilligung

(1) Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Landeshaupt- oder Landesstraße ist eine örtliche Verhandlung und Begehung der Trasse zum Zwecke der Begutachtung des Bauvorhabens vom Standpunkt der durch den Bauentwurf berührten Interessen durchzuführen. Hiebei ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die geplante Straße unter Schonung bestehender Natur- und Kunstdenkmale dem Landschaftsbild anpaßt und dem Verkehr, einschließlich eines allfälligen besonderen landwirtschaftlichen Verkehrsbedürfnisses gerecht wird. Weiters ist auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) ...

(3) Zu der Amtshandlung, die in den durchzogenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel durch acht Tage vor dem Verhandlungstag kundzumachen ist, sind außer den Entwurfsvertretern die Durchzugsgemeinden, die sonstigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sowie alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmungen nachweislich zu laden. Abweichungen vom Bauentwurf, über die bei der Verhandlung eine Einigung erzielt wurde, sind in den der Verhandlung zugrundeliegenden Entwurfsplänen mit blauer Farbe ersichtlich zu machen. Privatrechtliche Einwendungen gegen den Bauentwurf, über die eine Einigung nicht erzielt worden ist, sind zur Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Begehung und Verhandlung ist ein Baubewilligungsbescheid zu erlassen, in dem die Bedingungen festzusetzen sind, die bei der Durchführung des Bauentwurfes vom Standpunkt der öffentlichen und der als begründet erkannten Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind.

(5) ...

(6) Bei Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung von Gemeindestraßen und Wegen ist das vorangeführte Verfahren durch den Gemeinderat durchzuführen. Die Landesregierung ist vor Ausschreibung der Verhandlung über das Bauvorhaben gutachtlich zu hören und zu dieser einzuladen. Den Baubewilligungsbescheid erläßt der Gemeinderat.

...

§ 6a

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Planung und beim Bau von Landeshaupt- und Landesstraßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf Landeshaupt- und Landesstraßen soweit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art und Nutzung des der Landeshaupt- und Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

..."

Zunächst ist festzustellen, daß die Beschwerde, auch wenn sie sich ausdrücklich gegen einige Spruchpunkte betreffend die Erledigung der Einwendungen des Beschwerdeführers wendet, als gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze gerichtet angesehen werden muß, da die Entscheidung über die Einwendungen mit der Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung, die eingangs im Spruch vor den numerierten Spruchteilen erfolgt ist, in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Der Beschwerdeführer macht im Lichte des Rechtes auf sichere Zu- und Abfahrt zu und von seiner Liegenschaft geltend, daß die Errichtung der Ampelanlagen bzw. die Umsetzung sonstiger notwendiger Maßnahmen (z.B. Aufstellung von Verkehrszeichen) nicht unmittelbar Gegenstand eines § 6 LStrG-Verfahrens sei, die Behörde hätte aber dem Antragsteller entsprechende Auflagen zu erteilen gehabt. Gemäß § 6 Abs. 4 LStrG sei ein Baubescheid zu erlassen, in dem die Bedingungen festzusetzen seien, die bei der Durchführung des Bauentwurfes vom Standpunkt der öffentlichen und der als begründet erkannten Interessen der Beteiligten zu erfüllen seien. Die Straßenbehörde hätte also dem Antragsteller als Auflage vorzuschreiben gehabt, die Schaltung der Verkehrsampel anzupassen und alle zur Sicherstellung der ungehinderten Zu- und Abfahrt der Anrainer notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Behörde verlange von ihm ein risikoreiches und unzumutbares Verhalten bei der Zu- und Abfahrt zu seinem Grundstück, anstelle eine technisch leicht durchzuführende Maßnahme zu setzen, wie etwa eine vierte Ampelkammer (bei Bedarf eigene Ampelphase für die im Kreuzungsbereich befindlichen Anrainer) zu installieren. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht die Anträge des Beschwerdeführers auf Neuerstellung eines Projektes für die Ampelanlage, auf Schließung der T-Kreuzung und auf Errichtung einer weiteren Anbindung des Einkaufszentrums über die Fischauergasse ab- bzw. zurückgewiesen.

Aus den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3 und 6 leg. cit. ergibt sich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, auch wenn diese in ihrer Art gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 94/05/0006). Es ist weder gesetzlich determiniert, wer Anrainer ist, noch welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind. In dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, da das Nö LStrG im Gegensatz zu Straßengesetzen anderer Länder keine Trassenverordnung vorsehe, finde auch die Festlegung der Trasse im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren statt. Es liege im Wesen einer derartigen Straßenplanung, daß die Berücksichtigung der Interessen des einen in der Regel zur Beeinträchtigung von Interessen anderer führe. Der dem Straßengesetz vorschwebende Zweck könne nur durch eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, insbesondere in Bezug auf den Verlauf der Straße, erreicht werden. Im Hinblick auf straßenbautechnische Einwendungen ist dem Anrainer ein Mitspracherecht zuerkannt worden. Aus der Regelung des § 6a LStrG ergibt sich, daß im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen und in bezug auf die Umweltverträglichkeit dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0005). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an Flächen des vorliegenden Straßenprojektes angrenzt, Anrainer im Sinne des § 6 LStrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0236). Wenn der Beschwerdeführer Probleme bei der Zu- und Abfahrt auf bzw. von seinem Grundstück geltend macht, so handelt es sich dabei grundsätzlich um ein gemäß § 6 Abs. 1 LStrG zu berücksichtigendes Interesse. Der verkehrstechnische Sachverständige hat dazu festgestellt, daß zwar eine unbehinderte Zu- bzw. Ausfahrt nicht gegeben sei, aber die Möglichkeit bestehe, im Rahmen der Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung zu diesen Grundstücken zu- bzw. von diesen auszufahren. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, daß die belangte Behörde zur Sicherung einer entsprechenden Zu- und Abfahrt eine Änderung der Ampelanlage mittels einer Auflage hätte vornehmen müssen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Regelung der Ampelanlage nicht Gegenstand des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer verlangten Maßnahmen, nämlich die Schließung der T-Kreuzung und die Errichtung einer weiteren Anbindung des Einkaufszentrums, war nicht Gegenstand des vorliegenden Straßenbaubewilligungsverfahrens.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht Ermittlungen in bezug auf die vorgebrachten Lärm- und Abgasimmissionen des zu genehmigenden Teiles des Zehnergürtels einschließlich der T-Kreuzung unterlassen und die diesbezüglichen Beweisanträge (betreffend Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens, Lärm- und Abgasmessungen, Verkehrszählung) abgelehnt habe. Die belangte Behörde habe zu Unrecht darauf verwiesen, daß der vorliegende Straßenabschnitt seit Jahrzehnten (konkret seit Jänner 1948) als "Gürtelstraße" und Teil des "Verkehrsringes um Wiener Neustadt" gewidmet sei und daß im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend das Einkaufszentrum ein Umweltverträglichkeitsgutachten und die geforderten Messungen durchgeführt worden seien. Die 1993 im Gewerbeverfahren durchgeführten Lärm- und Abgasimmissionen und die darauf aufbauenden Gutachten hätten das Einkaufszentrum betroffen, nicht aber die verfahrensgegenständliche Errichtung der T-Kreuzung samt angeschlossenem Straßenabschnitt des Zehnergürtels. Der Umstand, daß der Zehnergürtel als "Teil des Verkehrsringes von Wiener Neustadt" 1948 gewidmet worden sei, beraube den Beschwerdeführer nicht aller Rechte auf Schutz vor unangemessenen Lärm- und Abgasimmissionen. Die mitbeteiligte Stadt hätte für geeignete Maßnahmen zum Schutz der Anrainer zu sorgen und es hätte die belangte Behörde die dafür notwendigen Ermittlungen durchführen müssen. Es hätte ein Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne des § 6 Abs. 2 LStrG eingeholt und Lärm- und Abgasmessungen und eine Verkehrszählung durchgeführt werden müssen. Konkrete Vorschläge des Beschwerdeführers zur Reduktion der Immissionen seien zu Unrecht abgewiesen worden.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer ausschließlich Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Verkehr auf der betroffenen Verkehrsfläche geltend. Wie dargelegt, räumt das LStrG dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht ein. Dies gilt auch in bezug auf das Kriterium der Umweltverträglichkeit eines Straßenbauvorhabens im Sinne des § 6a Abs. 1 LStrG, das von der Behörde u.a. bei der Umgestaltung von Gemeindestraßen zu beachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0236).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050162.X00

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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