RS Vfgh 2019/9/23 E2226/2019 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §35, §60 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung von Einreisetiteln für die Ehegattin und die minderjährigen Kinder eines in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen; keine nachvollziehbare Entscheidungsbegründung

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat es mit der - floskelhaften - Begründung zur Frage des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des §35 Abs4 Z3 AsylG 2005 - trotz der festgestellten Glaubhaftmachung der Beschwerdeführer, Familienangehörige der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson zu sein - unterlassen, den nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff nach Art8 EMRK zulässig ist, maßgeblichen Aspekten Beachtung zu schenken, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte.

Zudem hat es das BVwG unterlassen, die vom EuGH in seinem Urteil vom 07.11.2018, Rs C-380/17, K, B gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, geforderte Überprüfung durchzuführen, ob die verspätete Antragstellung auf Grund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, was die "Unzulässigkeit" des herangezogenen Ablehnungsgrundes zur Folge hätte.

Entscheidungstexte

  • E2226/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2019 E2226/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2226.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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