RS OGH 2019/9/13 10Ob59/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2019
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Norm

UVG §7 Abs1 Z1
UVG §19 Abs2

Rechtssatz

Wird der Unterhaltsvorschuss gemäß § 19 Abs 2 UVG rückwirkend erhöht und entspricht die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht, so schadet der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen möglichen Einwand der Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht erhoben hat, der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht. Der Verjährungseinwand kann vom Bund nicht im Vorschusserhöhungsverfahren nachgetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 59/19b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 59/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132888

Im RIS seit

23.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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