Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Beschwerdeführers Dr. M*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Disziplinarerkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch verschiedene – im Einzelnen näher angeführte – Tweets die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Pflicht, sich außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nicht gefährdet wird, verletzt und dadurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen zu haben und hiefür nach § 104 Abs 1 lit b RStDG zu einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs sowie zum Kostenersatz verurteilt. Das Disziplinarerkenntnis wurde am 5. 9. 2019 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) in anonymisierter Form veröffentlicht.
Gegen diese Veröffentlichung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Darin argumentiert er im Wesentlichen, im veröffentlichten Erkenntnis werde sein Vorname ausgeschrieben und nur der Nachname mit einem „H“ abgekürzt. In den veröffentlichten Entscheidungsgründen werde „unnotwendigerweise“ erwähnt, dass es sich bei dem Disziplinarbeschuldigten um den Ehegatten der Richterin Mag. ***** im Strafverfahren gegen Mag. ***** handle. Die zitierten Abkürzungen ließen im Zusammenhalt mit der weiteren veröffentlichten Begründung, wonach er die politische Arbeit „des ehemaligen, im 31. Lebensjahr bestellten Finanzministers Mag. ***** und des damaligen, im 28. Lebensjahr ernannten Außenministers und früheren Staatssekretärs für Integration S***** nicht goutiere“, für jeden an „Ds-Entscheidungen“ interessierten Nutzer des RIS eine Identifizierung seiner Person ungleich leichter zu als der von jedem Nutzer einrichtbare, auf „*****“ (Anm: Anfangsbuchstabe des Vornamens und Familienname des Beschwerdeführers) lautende Account auf Twitter.
Eine Google-Suche mit den Worten „Richter M*****“ liefere als ersten Treffer einen Artikel mit seinem vollen Namen. Darüber hinaus sei seine Ehegattin als vorsitzende Richterin im Verfahren gegen Mag. ***** aufgrund der Medienberichterstattung, wenn auch erst seit Prozessbeginn im Dezember 2017, österreichweit unter dem gemeinsamen Nachnamen bekannt.
Sei eine von § 133a RStDG vorgeschriebene Anonymisierung bei Veröffentlichung des gesamten Entscheidungstextes nicht möglich, so hätte sein Interesse an der Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener, sensibler Daten das Interesse an der Rechtsfortbildung in Compliance-Angelegenheiten wohl überwogen, zumal die Wiedergabe der zentralen Rechtssätze ebenso gut ohne Hinweise zur Identifizierbarkeit seiner Person im RIS hätte erfolgen können. Damit sei das anerkannte „need to know“-Prinzip der DSGVO verletzt worden.
In anderen Disziplinarentscheidungen desselben Senats des Obersten Gerichtshofs seien Anonymisierungen vorgenommen worden. Diese augenfällige Ungleichbehandlung sei sachlich durch nichts zu begründen, diskriminierend und in höchstem Maße benachteiligend. Sie habe dazu geführt, dass seine Verurteilung medienöffentlich erörtert worden sei, was aber sowohl dem Zweck des § 133a RStDG als auch seinem Recht auf Datenschutz diametral zuwiderlaufe. Insbesondere könne das Bedürfnis, die Richterschaft über „Compliance-Regeln“ zu informieren oder zur Rechtsfortbildung in Disziplinarstrafsachen beizutragen, nicht eine vermeidbare Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten über Tatsachen seines Privat- und Familienlebens und seiner politischen Ansichten rechtfertigen. Durch die Veröffentlichung des Disziplinarurteils sei er in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Da aus der Zusammenschau der vier ihm zugerechneten Tweets auch seine Weltanschauung bzw politische Meinung deutlich werde, handle es sich dabei um sensible Daten.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die stattgehabte und fortdauernde Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener, sensibler Daten durch die Veröffentlichung des angeführten Urteils im RIS festzustellen und die Weiterführung der Datenverarbeitung (Speicherung) zu untersagen, hilfsweise die weitere Verarbeitung derart einzuschränken, dass dem Anonymisierungsgebot des § 133a RStDG entsprochen wird.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
1.1. Nach Art 6 Abs 1 lit c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt weiterhin, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (6 Ob 1/17s).
1.2. Nach § 84 GOG richten sich bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung die aus Art 12 bis 22 und Art 34 DSGVO und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften des GOG.
1.3. Gemäß § 85 Abs 1 GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren. Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig (§ 85 Abs 2 Satz 1 GOG). Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig (§ 85 Abs 2 Satz 2 GOG). Die Entscheidung erfolgt im Verfahren Außerstreitsachen (§ 85 Abs 2 Satz 3 GOG). Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen (§ 85 Abs 5 Satz 1 GOG).
1.4. Nach § 85a Abs 1 GOG finden für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit die Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung. Nach § 85a Abs 2 GOG gilt § 85 GOG sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern im GOG nichts anderes bestimmt ist.
1.5. Eine ausdrückliche Regelung für Disziplinarverfahren fehlt im Gesetz. Das Disziplinarverfahren lässt sich nicht unter § 85a GOG subsumieren. Dabei handelt es sich um kein „Strafverfahren“; das Disziplinarverfahren ist vielmehr maßgeblich durch seine dienstrechtliche Natur geprägt. Das RStDG enthält für das Disziplinarverfahren auch keinen allgemeinen Verweis auf die StPO; ein solcher findet sich lediglich in § 161 RStDG für Zustellungen. Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist § 85a GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nach § 85 GOG richtet.
1.6. Da die den Gegenstand der Beschwerde bildende Entscheidung vom Obersten Gerichtshof selbst stammt, hat gemäß § 85 Abs 5 GOG der (nach Punkt 1.6.1.4 der Geschäftsverteilung) zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. Mangels einer Sonderregelung war der einfache Senat (§ 6 OGHG) zur Entscheidung berufen (vgl zur Besetzung in erster Instanz demgegenüber 6 Ob 148/16g = jusIT 2017/11 [Thiele]).
2.1. Gemäß § 133a RStDG sind rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im RIS zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 OGHG) sind sinngemäß anzuwenden (§ 133a Satz 2 RStDG).
2.2. Nach § 15 OGHG sind – soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – in die Entscheidungsdokumentation Justiz Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie nach § 14 Abs 1 OGHG aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte aufzunehmen. Nach § 15 Abs 2 OGHG kann der erkennende Senat bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist. Nach § 15 Abs 4 OGHG sind in der Entscheidungsdokumentation Justiz Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
3.1. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist ein Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
3.2. Durch die in § 15 Abs 4 OGHG vorgesehene Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (ErläutRV 525 BlgNR 21. GP 11). Dies kann jedoch daran scheitern, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden (Danzl/Hopf, OGH3 [2017] 124). In einem solchen Fall ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen und dem Anonymitätsinteresse der Beteiligten erforderlich. Das Gesetz trifft dazu eine differenzierende Regelung: War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs 1 OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist (4 Ob 101/09w = EvBl 2010/18 [zustimmend Konecny]).
3.3. Im vorliegenden Fall war die Disziplinarverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof öffentlich; schon deshalb war nach § 15 Abs 1 OGHG die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses zwingend.
3.4. Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Provisorialverfahren ausgesprochen hat, müssen die Beteiligten sowohl im Außerstreit- als auch im Streitverfahren eine identifizierende Veröffentlichung hinnehmen, wenn keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen vorlagen und die Verhandlung daher ohnehin öffentlich war (4 Ob 101/09w = EvBl 2010/18 [zustimmend Konecny]). In diesem (Regel-)Fall wiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach der Wertung des Gesetzes schwerer als das Anonymitätsinteresse der Beteiligten (4 Ob 101/09w).
3.5. Die vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines Provisorialverfahrens entwickelten Grundsätze gelten auch für Disziplinarentscheidungen (Danzl/Hopf, OGH³ 126).
3.6. Durch die durch BGBl I 2012/120 eingefügte Bestimmung des § 133a RStDG ist die Präsidialverfügung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 29. 9. 2008, 1 Präs 4960-4768/08z, wonach anonymisierte Entscheidungen in Ds-Sachen, die sich nicht in der begründungslosen Rücklegung einer Disziplinaranzeige erschöpfen, im Volltext in das RIS aufzunehmen sind, wenn der Senat nicht beschließt, dass dies zu unterbleiben hat, weil die Anonymität des/der Betroffenen nicht sichergestellt ist, überholt. Für einen Beschluss auf Unterbleiben der Veröffentlichung trotz öffentlicher mündlicher Verhandlung besteht nach der geltenden Rechtslage keine Grundlage.
4.1. Schon im Hinblick auf die zwingend angeordnete Volltextveröffentlichung geht die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, dass „unnotwendigerweise“ erwähnt werde, dass es sich bei ihm um den Ehegatten der Richterin Mag. ***** im Strafverfahren gegen Mag. ***** handle. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die Erwähnung des vor seiner Ehegattin geführten Strafverfahrens schon deswegen erforderlich war, weil in diesem Strafverfahren die Tweets des Beschwerdeführers zum Gegenstand eines Ablehnungsantrags gegen die vorsitzende Richterin gemacht wurden.
4.2. Auch die Wiedergabe des weiteren Sachverhalts, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer geposteten Tweets beschränkt, ist zum Verständnis des Schuldspruchs erforderlich, stellen diese Tweets doch die Tathandlung, nämlich das (vom Beschwerdeführer rechtsirrig bloß als Verstoß gegen „Compliance-Regeln“ bezeichnete) Disziplinarvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG dar.
4.3. Im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung, dass die Verständlichkeit der Entscheidung nicht verloren gehen darf, kann die Anonymisierungspflicht des Obersten Gerichtshofs an ihre Grenzen stoßen. Dies kann namentlich bei identifizierenden Sachverhaltskriterien der Fall sein (vgl dazu Danzl/Hopf aaO 129; Thiele, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen im Internet, RZ 1999, 215 [218 f]; Neumayr, Die Judikaturdokumentation RIS-Justiz im österreichischen Rechtsinformationssystem, ZIB 20 [2015] 73 [87 f]). Der Zweck der Anonymisierung kann jedenfalls dort nicht erreicht werden, wo aufgrund der aus der Entscheidung herausgehenden Umstände ohnehin klar ist, wer Partei des Verfahrens ist (Präs 4123-2/07 vom 28. 2. 2007 im Zusammenhang mit 6 Ob 168/06h; vgl dazu Danzl/Hopf aaO 130; Fucik, Sprache und Recht: Ano Nym, ÖJZ 2013, 575; vgl dazu auch allgemein Hopf, Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in Gottwald, e-Justice in Österreich: Erfahrungsberichte und europäischer Kontext – FS M. Schneider [2013] 497 [511 ff]). Für eine derartige Konstellation hat sich der Gesetzgeber für den Vorrang der Veröffentlichung entschieden. Von einer „augenfälligen Ungleichbehandlung“ des Beschwerdeführers durch die Aufnahme des ihn betreffenden Disziplinarerkenntnisses in das RIS kann daher keine Rede sein.
4.3. Im Übrigen ist die Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht Folge der – grundsätzlich nach § 15 OGHG zulässigen und im Übrigen im Einklang mit der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs stehenden – Anführung seines Vornamens, sondern vielmehr vor allem auf den Bekanntheitsgrad der von ihm geposteten Tweets zurückzuführen.
4.4. Im Hinblick auf den Bekanntsheitgrad der vom Beschwerdeführer selbst verbreiteten Tweets könnte zudem auch bei vollständiger Anonymisierung oder Pseudonymisierung seines Namens die Wiedergabe der Tweets, die er unter seinem richtigen Namen mit einem Account mit der Bezeichnung „*****“ postete, stets Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers zulassen. Ein Weglassen (auch) des Vornamens und/oder des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des Beschwerdeführers hätte demgegenüber zur Folge, dass damit auch der Bezug zu den festgestellten Tweets unter dem Account des Beschwerdeführers nicht ausreichend erkennbar wäre und damit die Tatsachengrundlage des Disziplinarerkenntnisses an Verständlichkeit einbüßen würde.
4.5. Einem gänzlichen Entfall der Wiedergabe der Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Tweets steht jedenfalls die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des § 15 Abs 4 OGHG entgegen, wonach durch die Anonymisierung die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren gehen darf. Der mit der Veröffentlichung der Entscheidung angestrebte Zweck würde verfehlt, wenn das Textdokument infolge Anonymisierung nicht mehr verständlich wäre (9 Ob 51/15p = jusIT 2016, 30 [Thiele]; Danzl/Hopf, OGH3 126).
5. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, durch die Veröffentlichung der Begründung des Disziplinarerkenntnisses seien sensible Daten offengelegt worden, weil darin davon die Rede ist, dass er und sein Sohn politisch interessiert, gesellschaftspolitisch linksorientiert und als solches auch kritisch gegenüber konservativen bis nationalen Politikern bzw Ex-Politikern eingestellt seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen Entscheidungspassagen ausschließlich die vom Beschwerdeführer selbst geposteten Tweets wiedergeben.
6. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als offenbar unbegründet erweist, war – schon zur Vermeidung einer weiteren Kostenbelastung für den Beschwerdeführer – von der Einholung einer Äußerung der Finanzprokuratur Abstand zu nehmen.
Schlagworte
Anonymisierung von Disziplinarerkenntnissen,Textnummer
E126883European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00030.19T.1127.000Im RIS seit
20.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021