Entscheidungsdatum
11.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W251 2151907-1/8E
W251 2151905-1/12E
W251 2151928-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 23.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT, als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia und vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. 1) XXXX 2) XXXX und 3) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX ,
gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG und XXXX, geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W251.2151905.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019