TE Dok 2019/1/9 42059-DK/2018, 42081-DK/2018, 42060-DK/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44Abs 1

Schlagworte

Amtsmissbrauch und Weitergabe von Daten, Verstoß gg. Dienstanweisung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

 

1.   er hat widerrechtlich – weil nicht im dienstlichen Interesse - in polizeiinternen Datenbanken (ZMR und PAD) Einsicht genommen und widerrechtliche - weil nicht im dienstlichen Interesse - Abfragen getätigt, wobei er Erkenntnisse aus der Einsichtnahme daraus an unbefugte Dritte weitergegeben habe, was wiederum aus einer Telefonüberwachung und dem gespeicherten WhatsApp Verlauf erhoben werden konnte,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung vom 26.03.2013 „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“, zu GZ: P4/87430/2/2013 sowie der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen, PAD“ zu GZ: P4/303048/3/2012 vom 15.01.2013 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

2.   er hat es während seines Dienstes unterlassen, einen Aktenvermerk anzulegen bzw. einen entsprechenden Bericht an die StA Wien zu verfassen, als er im Zuge eines Telefonates erfuhr, dass eine Person von einem Tschetschenen bedroht worden ist,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ zu GZ P4/113730/1/2014 vom 19.04.2014 Pkt. II.3 Dokumentation i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 9.000,- (in Worten: neuntausend) verhängt.

Die Suspendierung des Beamten wird gemäß § 112 Abs. 5 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Über Antrag werden dem Beschuldigten gemäß § 117 BDG Raten im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 450,- bewilligt.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige, der Nachtragsanzeige sowie deErhebungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Sachlage:

Es langte in der Personalabteilung ein Aktenkonvolut des Landeskriminalamtes Wien ein, wonach folgende Verdachtsmomente festgestellt wurden:

Im Rahmen einer Amtshandlung wegen Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz bzw. Strafgesetz erfolgte seitens des Landeskriminalamtes eine Telefonüberwachung betreffend einer Person.

Aufgrund der Telefonüberwachung dieser Person und einer anderen, steht N.N. im Verdacht, widerrechtlich in polizeiinternen Datenbanken (ZMR und PAD) Anfragen getätigt und die Auskünfte daraus an unbefugte Dritte weitergegeben zu haben.

N.N. tätigte ZMR-Anfragen, welche er an eine amtsfremde Person weitergab. Die Übermittlung der ZMR-Anfragen über WhatsApp wurde mittels Screenshot gesichert. Im Zuge dieser Konversation teilte N.N. der Person, die ihm darum bat, mit, dass es keine Anzeige über die angefragte Person gäbe. Dies lässt darauf schließen, dass N.N. ungerechtfertigt im PAD Anfragen der Person tätigte.

Suspendierung:

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde N.N. mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien gem. § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Seitens der Disziplinarkommission beim BM.I, Senat 2 wurde die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG mittels separatem Bescheid verfügt.

Sachverhalt zur Nachtragsanzeige:

Weiters langte in der Personalabteilung der Anlassbericht und der Abschlussbericht des BAK ein. Laut dem Abschlussbericht steht der oa. Beamte im Verdacht, es unterlassen zu haben den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung in Form eines Amtsvermerkes anzufertigen und einen Bericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Verdacht des Amtsmissbrauchs

Im Rahmen einer Amtshandlung wegen Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz bzw. Strafgesetz erfolgte seitens des Landeskriminalamtes eine Telefonüberwachung betreffend B.

Im Zuge eines Telefonates zwischen B. und N.N., teilte Hr. B. dem Beamten mit, dass er durch einen Tschetschenen erfuhr, dass dieser F. anschrieb und ihn aufforderte, dass er F. sein Geld bringen solle, ansonsten würde F. persönlichen Ärger mit dem Tschetschenen bekommen. Darauf antwortete N.-N. „…der Verrückte tut sofort bedrohen…“.

Eine dementsprechende Verschriftlichung in Form eines Amtsvermerkes bzw. Berichterstattung an die StA unterblieb, zumal sich N.N. zum Zeitpunkt des Gespräches im Dienst befand.

Verantwortung:

N.N. gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an,. im Beisein seines Rechtsbeistandes an, dass er aus der Nachricht keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erkennen bzw. ableiten konnte.

Gerichtsverfahren:

Der Beamte wurde wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches mit rechtskräftigem Urteil zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Hingegen erfolgte zur Anlastung zu Punkt 2 ein Freispruch im Zweifel.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

N.N. steht derzeit im Verdacht, widerrechtliche ZMR Abfragen getätigt, unberechtigt in PAD-Akten Einsicht genommen, interne Informationen an dritte Personen weitergegeben und hierdurch gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 (1) und (2), 44 (1), 46 (1) BDG 1979, die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen, PAD“ die Dienstanweisung „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“, die Dienstanweisung „Anfragen – EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“ verstoßen zu haben.

Weiters steht N.N. im Verdacht, durch sein dargebrachtes Verhalten gerichtlich strafbare Handlungen im Hinblick auf §§ 302 i.V.m. 313 StGB begangen zu haben.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Dienstpflichtverletzungen als erwiesen anzusehen sind und schuldhaft begangen wurden.

Der Beamte wurde wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB seitens des Gerichts zu einer 8- monatigen Freiheitsstrafe bedingt verurteilt.

Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte als Polizeibeamter mit dem Vorsatz, den von den Nachforschungen Betroffenen an seinem Recht auf Datenschutz zu schädigen, seine Befugnis wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Rechtfertigung und Notwendigkeit Datenabfragen vornahm, indem er ohne dienstliche Veranlassung eine personenbezogene Abfrage im PAD durchführte und den PAD-Akt öffnete, las und die dadurch erlangten Daten an B. weitergab.

Das Gericht hat weiters festgestellt, dass dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauchs begangen wurde, wobei als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend kein Umstand angeführt wurde.

Hingegen wurde der Beschuldigte zum weiteren Vorwurf, er habe es unter bewusster Verletzung der Bestimmungen der §§ 2, 78 95, 99 und 100 StPO unterlassen, anlässlich des mit B. geführten Telefonates, bei welchem er von einer Bedrohung durch einen Tschetschenen erfuhr, einen Aktenvermerk anzulegen und einen Bericht an die StA zu erstatten, gemäß § 259 Zi 3 StPO freigesprochen.

An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.

Die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhaltes kann jedoch ergeben, dass sich der Beamte – trotz des Freispruchs – disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht hat.

Zu Punkt 1)

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.

Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit ein besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt.

Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend in Frage zu stellen.

Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten entspricht nicht dem, was die Allgemeinheit von einem Polizisten erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist widerrechtlich in Akten Nachschau hält und die auf diese Weise erlangten Daten weitergibt. Dieses Verhalten hat nicht nur negative Folgen für den Beamten, es wirft v.a. in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den Polizisten und schlussendlich auf die gesamte Polizei, die gerade in diesen Zeiten mit den Bestimmungen des Datenschutzes zu kämpfen hat und dieses Verhalten sicherlich nicht zu einem positiven Bild führen wird können.

Der äußerst naive und unsensible Umgang mit dienstlichen und datenschutzrechtlichen Angelegenheiten ist äußerst bedenklich, was darauf schließen lässt, dass der Beschuldigte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit offensichtlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht.

Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob ein disziplinärer Überhang gegeben ist.

Dazu ist folgendes anzuführen:

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Das Vorliegen des disziplinären Überhangs wird deshalb zu bejahen sein.

Die seitens des Beschuldigten begangenen Delikte sind gravierende Dienstpflichtverletzungen, weil er als Exekutivbeamter im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein pflichtwidriges Verhalten gesetzt hat, da er gegen die Normen des StGB verstoßen hat.

Zu Punkt 2)

Der Beschuldigte wurde seitens des Gerichtes vom Vorwurf zu Punkt 2) betreffend Berichterstattung an die StA freigesprochen.

An einen Freispruch ist der Senat gemäß § 95 Abs. 2 BDG grundsätzlich gebunden.

Wie bereits oben erwähnt, kann jedoch die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhaltes ergeben, dass sich der Beamte – trotz des Freispruchs – disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht hat.

Dies liegt vorliegendenfalls vor, da der Beamte entgegen der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ zu GZ P4/113730/1/2014 vom 19.04.2014 Pkt. II.3 Dokumentation, die darin vorgesehene Dokumentation unterlassen hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus.

Die Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ Punkt II.3. Dokumentation beinhaltet, dass Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Auf welche Weise der Beschuldigte den Sachverhalt dokumentieren hätte können, obliegt grundsätzlich ihm selbst, sei dies in Form eines Aktenvermerkes oder einer Eintragung im Tagesbericht – die Nachvollziehbarkeit wäre jedenfalls gegeben gewesen.

Die Rechtfertigung des Selbstbelastungsverbotes „nemo tenetur se ipsum accusare“ geht in diesem Punkt ins Leere, da die Legung eines Aktenvermerkes bzw. die Eintragung im Tagesbericht einen völlig anderen Sachverhalt betrifft als Punkt 1, in welchem es um Nachschau in einem fremden PAD-Akt und die Weitergabe der Daten geht.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte wurde gerichtlich zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre wegen Amtsmissbrauchs und Weitergabe von Daten verurteilt. Weiters hat er gegen eine schriftliche Weisung verstoßen

Insgesamt liegen somit zwei sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vor, wobei Punkt 1 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs am schwersten wog.

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung und das reumütige Geständnis herangezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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