Entscheidungsdatum
28.11.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Vorstellung der Magistratsabteilung 40 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 27.06.2019, …, mit welchem die Beschwerde 1) der Frau A. B. und 2) des Herrn C. D., beide wohnhaft in Wien, E.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, ..., Sozialzentrum F., vom 21.02.2019, …, mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG-VO) idgF I.) die zuletzt mit Bescheid vom 14.06.2018, …, zuerkannte Leistung mit 28.02.2019 eingestellt wurde und auf Grund einer Änderung ll.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt wurde, abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird der Vorstellung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass der Bedarfsgemeinschaft für die Monate Jänner 2019 bis einschließlich Mai 2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils EUR 288,18 sowie Mietbeihilfe in der Höhe von jeweils EUR 153,59 zuerkannt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, ..., Sozialzentrum F., vom 21.02.2019, …, wurde die der Bedarfsgemeinschaft zuletzt mit Bescheid vom 14.06.2018, …, zuerkannte Leistung mit 28.02.2019 eingestellt und auf Grund einer Änderung II.) gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG-VO) idgF eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt. Mit diesem Bescheid wurde eine Neubemessung auf Grund der per 1. Jänner 2019 erfolgten Erhöhung des Mindestbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz vorgenommen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.3.2019 lautet auszugsweise wie folgt:
„Sachverhalt und Verfahrensgang
Ich lebe in aufrechter Ehe mit meinem Ehemann, C. D., geb. 1994 im gemeinsamen Haushalt. Wir beantragten am 26.04.2018 gemeinsam die Gewährung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Mit Bescheid … wurde meinem Antrag zwar stattgegeben, sein Antrag jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass er als Asylwerber derzeit keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe. Im November gaben wir im diesbezüglich im Sozialzentrum G. eine Stellungnahme zum Antrag auf Neubemessung der Leistungen ab. Diese Stellungnahme wurde nicht beantwortet.
Nunmehr wurde mit Bescheid vom 21.02.2019 … die Mindestsicherung zwar neu Bemessen, allerdings erneut nicht in der mir gesetzlich zustehenden Höhe, da mir lediglich der „Paarrichtsatz“ zuerkannt wurde, weshalb ich mich in meinem Recht auf Gewährung von Mindestsicherung (in ausreichender Höhe) verletzt erachte, wie in der Folge ausgeführt wird:
…
Mein Ehemann und ich sind seit 2016 verheiratet und er stellte am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und kommt ihm aufgrund dessen für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG 2005).
Mein Ehemann verfügt weder über Vermögen und noch eigenes Einkommen, erhält jedoch monatlich Euro 215,- aus der Grundversorgung.
Beweis: Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG („weiße Karte“) / Bestätigung über die Grundversorgung.
Da das Verwaltungsgericht Wien zwischenzeitlich klargestellt hat, dass die Anspruchsberechtigung als Ehegatte nach § 5 Abs. 2 Z 5 dem prinzipiellen Ausschluss von Asylwerber*innen nach § 5 Abs 3 WMG vorgeht, hätte die Behörde den Antrag meines Ehegatten nicht abweisen dürfen, sondern wäre ihm Mindestsicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren gewesen.
Angemerkt sei, dass wir bereits mit Schriftsatz vom 06.11.2018 eine Neubemessung der Leistungen aufgrund der obenzitierten Entscheidung des VGW beantragten, dieser Antrag jedoch bis heute nicht bearbeitet wurde. Der Bescheid, gegen den sich diese Beschwerde richtet, wurde von Amts wegen aufgrund der Erhöhung der Mindeststandards 2019 erlassen, unser Antrag auf Neubemessung findet darin keine Berücksichtigung.
Lediglich für den Fall, dass unsere Auffassung, dass mein Ehemann ebenfalls Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, nicht geteilt werden sollte, wird Folgendes vorgebracht:
Der gemeinsame Haushalt mit einer nicht anspruchsberechtigten Person, die über kein Einkommen verfügt, kann nicht dazu führen, dass der Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, zur Anwendung gelangt.
Bei Schaffung eines eigenen Richtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Paare ist der Gesetzgeber von wirtschaftlichen Synergieeffekten ausgegangen, die normalerweise beim Zusammenleben von Ehepaaren entstehen – diese Synergien setzen jedoch eine gewisse Kostenersparnis im Vergleich zur Situation von Alleinstehenden voraus bzw. ein gemeinsames Einkommen, das dem Richtsatz für Paare (€ 1328,20 im Jahr 2019) entspricht.
Wie sowohl der VwGH als auch der OGH in ständiger Rechtsprechung judizieren, setzt ein gemeinsamer Haushalt nicht nur eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, sondern wird grundsätzlich auch gefordert, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden.
Ebendieses zweite Element liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da mein Ehemann bisher keinerlei Anspruch auf staatliche Leistungen außerhalb der Grundversorgung hat (Anspruch: €215 Verpflegungsgeld/Monat und maximal €150,- Mietbeihilfe/ Monat), wodurch er mir keinerlei wirtschaftliche Unterstützung bieten kann.
Die Gesetzesauslegung der belangten Behörde führt daher zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung anspruchsberechtigter Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben – was zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt.
Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in seinem Erkenntnis Ra 2015/10/0058 vom 27.01.2016 mit einem gleichgelagerten Sachverhalt – einer subsidiär Schutzberechtigten Person, die gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der sich im Asylverfahren befand und Grundversorgungsleistungen bezog, im gemeinsamen Haushalt lebte – betreffend das Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Diesbezüglich hielt der Gerichtshof zwar fest, dass ein Abstellen auf das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft keine Deckung findet, da die Regelung des TMSG jedoch nicht mit jener des WMG vergleichbar ist, fehlt es im konkreten Fall nach wie vor an höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Angemerkt werden darf überdies, dass das LVwG NÖ in einem gleichgelagerten Fall betreffend eine nahezu idente Bestimmung des niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes, die ordentliche Revision zugelassen hat, da die aufgeworfene Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof zum NÖ MSG fehle. Dasselbe gilt – wie ausgeführt – ebenfalls für den vorliegenden Fall.
Begehren
Aus den dargestellten Gründen ergehen die
Anträge,
das Verwaltungsgericht Wien möge
I. eine mündliche Verhandlung anberaumen
II. der Beschwerde stattgeben, den oben bezeichneten Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren; in eventu
III. den oben bezeichneten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.“
Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 27. Juni 2019, mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien, …, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Bedarfsgemeinschaft eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 509,55 Euro sowie Mietbeihilfe in der Höhe von 125,61 Euro jeweils für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 zuerkannt wurde, erhob der Magistrat der Stadt Wien rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser Vorstellung wurde auszugsweise Nachstehendes ausgeführt:
„Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die zuletzt mit Bescheid vom 4.6.2018, …, zuerkannte Leistung mit 28.2.2019 eingestellt und diese allein auf Grund der Richtsatzerhöhung für das Jahr 2019 für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.5.2019 neu bemessen, wodurch ein Guthaben in Höhe von 45,76 entstand.
Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 8.5.2019, GZ: VGW-242/035/RP02/6309/2019, entschieden, dass, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - lediglich die Anpassung des Mindeststandards von 2018 auf 2019 durchgeführt wird, die rechtskräftige Entscheidung nicht neu aufgerollt werden kann, und daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Darüberhinaus ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall trotz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.2016, RA 2015/10/0058, worin zur Frage des gemeinsamen Haushaltes als wesentliches Element der einheitlichen Wirtschaftsführung ausgesprochen wurde, dass im Gesetz keine Stütze für die Annahme zu finden ist, dass, wenn eine volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft mangels hinreichenden Einkommens keinen finanziellen Beitrag leistet, die andere Person als alleinstehend anzusehen ist, bei der Erstbeschwerdeführerin vom Richtsatz für Alleinstehende ausgegangen.
Weiters hat das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der Mietbeihilfe die im Antrag angeführte Miete herangezogen, obwohl lt. Mietvertrag (sh. Beilage X) der Hauptmietzins EUR 189,16 und die Betriebskosten EUR 130,45 betragen, was eine Nettomiete in Höhe von EUR 319,61 ergibt.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die zur Grundversorgung gewährte Beihilfe zu den Mietkosten zweckgewidmet ist und daher von der Miete in Abzug zu bringen und der Bedarfsgemeinschaft nicht als Einkommen anzurechnen ist.“
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Vorstellungswerber nicht beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, durch den Vorstellungswerber weiters lediglich Mängel in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses gerügt werden und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Mit Antrag vom 26. April 2018 begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und laut Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl subsidiär schutzberechtigt. Sie ist mit dem Zweitbeschwerdeführer, welcher Asylwerber ist, verheiratet und bildet mit ihm sowie dem gemeinsamen minderjährigen Kind H. D. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mieterin einer Wohnung in Wien, E.-gasse. Im hier relevanten Zeitraum war für diese Wohnung eine Bruttomiete in der Höhe von EUR 319,61 monatlich zu entrichten. Die Einschreiterin bezog weiters wie ihr Ehegatte Grundversorgung in der Höhe von EUR 215,-- monatlich, für das gemeinsame Kind bezog sie Grundversorgung in der Höhe von weiteren EUR 100,-- monatlich. Weiters bezog die Familie einen Mietzuschuss zur Grundversorgung in der Höhe von monatlich EUR 300,--.
Sodann wurde der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 14. Juni 2018 zur Zahl … für den Zeitraum von 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils 565,30 Euro zuerkannt. Begründend gab die Behörde im Wesentlichen an, dass der Antrag auf Mietbeihilfe abgewiesen wurde, da der Mietaufwand zum größten Teil durch den Mietzuschuss aus der Grundversorgung in der Höhe von 300,-- Euro abgedeckt sei. Weiters sei der Zweitbeschwerdeführer derzeit noch Asylwerber und könne er daher nicht mitunterstützt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Neubemessung der Leistung auf Grund der per 1. Jänner 2019 erfolgten Erhöhung des Mindeststandards vorgenommen.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Gemäß § 5 Abs. 2 WMG sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,
5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung steht Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);
b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder
bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.
3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben
a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.
7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Gemäß § 10 Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
Der Magistrat der Stadt Wien gründet seine Vorstellung sinngemäß einerseits auf das Argument, mit dem vorliegenden Bescheid sei lediglich eine Angleichung auf Grund einer Änderung der Richtsätze erfolgt und sei der ursprüngliche Bescheid, welcher die Höhe der zuerkannten Leistungen festsetzte, bereits in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grunde sei Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich diese Anpassung und wäre eine darüber hinausgehende Beurteilung der Sachfrage unzulässig. Diese Rechtsansicht habe auch das Verwaltungsgericht Wien bereits im Erkenntnis vom 8. Mai 2019 zur Zahl VGW-242/035/RP02/6309/2019 zum Ausdruck gebracht.
Hierzu ist einleitend anzumerken, dass Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Februar 2019, …, darstellt. Mit diesem Bescheid wurde einerseits die ehedem zuerkannte Leistung per 28. Februar 2019 eingestellt sowie auf Grund einer Änderung die Leistung für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2019 und 31. Mai 2019 wie oben ersichtlich neu bemessen.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit darstellt, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der Beschwerde führenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vgl § 42 VwGVG 2014) nicht vorgesehen ist. Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind (vgl. VwGH, 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0032 mwN).
Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte (Bescheid)beschwerde darstellt. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruches berechtigt und verpflichtet, ohne dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Zwar ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Begründung eines Bescheides im Falle eines unklaren Bescheidspruches zu dessen Interpretation herangezogen werden kann, keinesfalls ist das Gericht jedoch in seiner Prüfungskompetenz im Rahmen des normativen Abspruches im angefochtenen Bescheid durch dessen Begründung eingeschränkt. So lange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmen seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Überprüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Zuständigkeit und erscheint daher auch die Einbeziehung von Tatsachen oder rechtlichen Beurteilungen, welche von der Verwaltungsbehörde bislang nicht aufgegriffen wurden, als grundsätzlich zulässig (vgl. dazu auch sehr aktuell VwGH, 23. Februar 2018, Zl. Ro 2017/03/0025).
Wie bereits dargelegt, wird gegenständlich eine ehedem zuerkannte Leistung eingestellt und in weiterer Folge neu bemessen. Wenn im Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines solchen Bescheides nunmehr Sachverhalts- oder auch Rechtsfragen hervortreten, welche durch die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht thematisiert oder auch sogar in der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde nicht aufgegriffen werden, überschreitet das Verwaltungsgericht seine Kognitionsbefugnis dennoch nicht, wenn es auf Grund weiterführender Ermittlungen oder einer allfällig abweichenden Rechtsansicht die behördliche Entscheidung im Rahmen des Inhaltes des Spruches des angefochtenen Bescheides abändert. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in einem Vorverfahren ein Bescheid betreffend zumindest teilweise denselben Zuerkennungszeitraum rechtskräftig erlassen wurde, wird doch durch den später erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid ausdrücklich die ehedem zuerkannte Leistung eingestellt sowie neu bemessen und somit durch diese neuerliche Festsetzung auf Grund veränderter Verhältnisse (hier konkret eine nachträgliche Änderung der Rechtslage) die Sache neu entschieden, womit bereits die Rechtswirkungen des ehedem erlassenen Bescheides beseitigt wurden. Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise ist jedoch davon auszugehen, dass dem Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die so erfolgte Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung, welche durch die Beschwerdeführer gerügt wurde, volle Kognitionsbefugnis zusteht und somit auch die Schlussfolgerungen des durch den Magistrat der Stadt Wien angezogenen Erkenntnisses vom 8. Mai 2019, welche im Übrigen auch nicht weiter begründet wurden, durch das hier entscheidungszuständige Mitglied dieses Gerichtes keinesfalls geteilt werden.
Weiters rügt die vorliegende Vorstellung die Heranziehung des Richtsatzes gemäß § 8 Abs. 2 lit. a des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Erstbeschwerdeführerin und weist diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/10/0058, hin.
Gegenständlich ist sohin die Frage zu klären, wie in Fällen wie vorliegend vorzugehen ist, wenn zwei Personen in einer Ehe oder zumindest Lebensgemeinschaft zusammenleben und eine dieser beiden (erwachsenen) Personen nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu zählen ist.
Zum durch die Behörde angezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2016 ist eingangs festzuhalten, dass dieses zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz erging und in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, dass eine einheitliche Wirtschaftsführung im Sinne des § 2 Abs. 6 dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, wenn der Lebensgefährte des Mindestsicherungsbeziehers keinen adäquaten finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet. Da das Tiroler Mindestsicherungsgesetz in dieser Frage jedoch zum Wiener Mindestsicherungsgesetz abstrahierende Regelungen kennt - exemplarisch verwiesen sei etwa auf die Begriffsbestimmungen des § 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, deren Auslegung ausschließlicher Gegenstand des angezogenen Erkenntnisses war – erscheint dieses Erkenntnis als nicht einschlägig und ist daher die Lösung der oben aufgeworfenen Rechtsfrage unter Heranziehung und Interpretation der Regelungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu suchen.
Nach dem Konzept des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung grundsätzlich nur solche Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllen. Insbesondere müssen volljährige Personen, um in den Genuss der Wiener Mindestsicherung kommen zu können, zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 dieses Gesetzes gehören. Diese Personen werden durch das Gesetz nach bestimmten Kriterien als Bedarfsgemeinschaft definiert, wobei die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach den Regelungen des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes zu erfolgen hat. So bilden etwa volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, von hier nicht weiter relevanten Ausnahmen abgesehen eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in einer Wohnung leben (vgl. § 7 Abs. 2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes). Volljährige Personen hingegen, zwischen denen eine Ehe besteht oder solche, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden ebenso eine solche Bedarfsgemeinschaft. Keine explizite Regelung trifft § 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes jedoch zur Frage, ob auch solche Personen grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft zu rechnen sind, welche selbst nicht anspruchsberechtigt sind. Dass der Gesetzgeber jedoch davon ausging, dass auch solche Personen der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen sind, welche selbst keinen Anspruch auf diese Mittel der Sozialhilfe haben, sohin auch konkret solche, welche nicht dem anspruchsberechtigen Personenkreis zuzuzählen sind, ist aus § 10 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erschließbar, wonach das Einkommen zumindest von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten bis zu einem bestimmten Höchstmaß (aktuell sind dies EUR 664,10 und entspricht dies exakt dem Richtsatz für erwachsene Ehegatten oder Lebensgefährten, welche in Bedarfsgemeinschaft leben) bei der Bestimmung des Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft nicht anzurechnen ist.
Somit stellt sich in zusammenfassender Interpretation dieser Rechtsnormen die Rechtslage derart dar, dass grundsätzlich nicht nur anspruchsberechtigte Personen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zuzuzählen sind, sondern dass die Bedarfsgemeinschaft streng nach den Regelungen dieser Norm zu bestimmen ist, welche eine derartige Unterscheidung nicht kennt. Allerdings ist deren allfälliges Einkommen bis zur Deckung ihres eigenen Mindestbedarfs als Teil dieser Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen, womit der Gesetzgeber offensichtlich einen Ausgleich dafür schaffen wollte, dass im Falle der Anspruchsberechtigung beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Richtsatz die doppelte Höhe erreichen würde. Wiewohl festzuhalten ist, dass bei isolierter Betrachtung des § 7 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes unter der Argumentation, dass es etwa bei Zuerkennung lediglich des „Ehegattenrichtsatzes“ an einer Person, welche mit dem nicht anspruchsberechtigten Ehepartner oder Lebensgefährten zusammenlebt, eine Ungleichbehandlung zumindest zu solchen Personen darstellen könnte, welche für sich alleine eine Bedarfsgemeinschaft bilden, steht fest, dass der Gesetzgeber diesbezüglich durch § 10 Abs. 1 letzter Satz eine eindeutige Gesetzesnorm geschaffen hat, welche daher eine Interpretation nicht erfordert.
Somit steht jedenfalls fest, dass bei zusammenlebenden Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten auch dann, wenn einer dieser Partner nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zählt, für den anspruchsberechtigten Teil lediglich der Richtsatz nach § 8 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes heranzuziehen, das Einkommen des nicht anspruchsberechtigten Teils jedoch bis zu einer Höchstgrenze von EUR 664,10 nicht auf den so ermittelten Mindestsatz anzurechnen ist.
Abschließend rügt der Magistrat der Stadt Wien die Berechnung der der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Mietbeihilfe mit dem Argument, die im Rahmen der Grundversorgung gewährte Beihilfe zu den Mietkosten sei zweckgewidmet (wie etwa die Wohnbeihilfe), von der Miete in Abzug zu bringen und nicht als anrechenbares Einkommen dem Mindeststandard anzurechnen.
Im Hinblick auf die in Rede stehende Förderung nach dem Grundversorgungsgesetz ist festzuhalten, dass in Wien aktuell für Familien ein Mietzuschuss von höchstens EUR 300,-- für nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz anspruchsberechtigte Personen zur Auszahlung kommt und diese Mittel den so anspruchsberechtigten Personen – im aktuellen Falle etwa durch die J. – unmittelbar ausbezahlt werden. Es wäre nunmehr jedoch denkbar, dass – etwa im Falle des Zuzuges weiterer, nicht der Bedarfsgemeinschaft angehöriger Personen in die durch die durch Grundversorgung bereits unterstützten Personen benutzte Wohnung – nach den Regelungen des Mindestsicherungsgesetzes durch Aliquotierung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes ein geringerer oder gar gänzlich wegfallender Anspruch auf Mietbeihilfe zu ermitteln wäre, was im Falle der „Zweckwidmung“ dieser Mittel lediglich für Wohnkosten dazu führen würde, dass ein etwaiges Superfluum nicht mehr als Einkommen gewertet werden dürfte. Somit würde, mit anderen Worten gesprochen, ein nicht auf den Mindeststandard anrechenbares Einkommen geschaffen, was wiederum zu einer Ungleichbehandlung zu solchen Personen führen würde, welche ihre Wohnkosten etwa durch ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit abdecken müssen. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn man einen etwaigen Überschuss wieder zu einem „regulären Einkommen“ umwandeln würde, was aber letztlich als inkonsequent erschiene. Bessere, vordergründig gleichheitsrechtliche Erwägungen sprechen daher dafür, auch den erwähnten Mietzuschuss als reguläres Einkommen zu werten und dem Mindeststandard anzurechnen.
Bei der Bemessung des Bedarfes der Beschwerdeführerin ist zunächst vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, welche mit einer anderen Person in einer Ehe bzw. Lebensgemeinschaft lebt, einen Mindeststandard von EUR 664,10 vorsieht. Hinzu kommt für das im Haushalt lebende minderjährige Kind gemäß § 1 Abs. 12 dieser Verordnung ein Betrag in der Höhe von EUR 239,08. Dem so ermittelten Mindeststandard in der Höhe von EUR 903,18 ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 830,-- abzüglich des Einkommens des Zweitbeschwerdeführers in der Höhe von EUR 215,-- in Abzug zu bringen, womit ein Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von EUR 288,18 monatlich für die Bedarfsgemeinschaft besteht.
Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 319,61 auszugehen, wobei dieser Betrag für die weitere Ermittlung der Mietbeihilfe heranzuziehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Bedarfsgemeinschaft nach § 1 Abs. 3 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 166,02, in Abzug zu bringen, womit sich ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von monatlich EUR 153,59 ergibt.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zu sämtlichen aufgeworfenen Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand; Sache des Beschwerdeverfahrens; Kognitonsbefugnis; Anspruchsberechtigter Personenkreis; Bedarfsgemeinschaft; Richtsatz; Mindeststandard; MietzuschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.023.9134.2019.VORZuletzt aktualisiert am
18.12.2019