Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
B-VG Art132 Abs6Rechtssatz
Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz sein.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1120.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019