Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
B-VG Art132 Abs6Rechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist die Erschöpfung des Instanzenzuges.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1120.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019