TE Lvwg Beschluss 2019/10/28 LVwG-AV-1120/001-2019

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

B-VG Art132 Abs6
BAO §260 Abs1
AWG NÖ 1992 §32
GdverbandsG NÖ 1978 §9 Abs5 Z3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 3. Oktober 2019 gegen 1. den Abgabenbescheid vom 7.05.2019, EDV-Nummer ***, 2. die Vorschreibung ***, 3. die Mahnung vom 20.09.2019, den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 7. Mai 2019, EDV-Nummer: ***, wurde Herrn A für die Liegenschaft ***, ***, eine jährliche Abfallwirtschaftsgebühr von € 129,36 (exkl. USt.) mit Wirksamkeit ab 1. August 2019 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde am 13. September 2019 zugestellt.

Mit einer als „Mahnung“ bezeichneten und an Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) adressierten Erledigung vom 20. September 2019, Kundennummer ***, wurde seitens des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** (in der Folge: Verbandsobmann) ein Vorschreibungsbetrag in der Höhe von € 62,52 eingemahnt.

Die Forderung setzt sich zusammen aus offenen Beträgen für Behandlungsanteil Restmüll, Bereitstellungsanteil und Seuchenvorsorgeabgabe im Zeitraum 2. Halbjahr 2019, jeweils mit Fälligkeiten am 15. August 2019, zuzüglich einer Mahngebühr.

Dieser Mahnung war eine Vorschreibung bezüglich derselben Beträge vorausgegangen.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich“ u.a. gegen den Abgabenbescheid vom 7. Mai 2019 sowie die Vorschreibung *** und die Mahnung vom 20. September 2019. Rückstandsausweis vom 2. Juli 2014. Begründend wurde ausgeführt, dass der Abgabenbescheid sich auf den Zuteilungsbescheid beziehe, welchen er jedoch angefochten habe und welcher daher noch nicht Rechtskraft erlangt habe. Infolgedessen seien sowohl der Abgabenbescheid als auch die darauf fußende Vorschreibung und Mahnung rechtsunwirksam. Die Vorschreibung und die Mahnung sollten daher zurückgezogen werden.

Diese Beschwerde wurde sowohl beim Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** als auch direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht.

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde seitens des Gemeindeverbandes am 14. Oktober 2019 der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.   Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

         1.       wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

         a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

                  (§ 260) noch

         b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:

§ 32. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

2.4. NÖ Gemeindeverbandsgesetz:

Gemäß § 9 Abs. 5 Z. 3 obliegen dem Verbandsvorstand Entscheidungen im Instanzenzug.

2.5. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.   Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Anfechtungsgegenstand der ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Beschwerde des Herrn A ist aufgrund der eindeutigen Anfechtungserklärung einerseits der Abgabenbescheid (Abfallwirtschaftsgebühr) des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 7. Mai 2019, EDV-Nummer: ***, als auch die Vorschreibung und die Mahnung vom 20. September 2019.

Was das Rechtsmittel gegen den o.a. Abgabenbescheid betrifft, so kann eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG gegen eine erstinstanzliche Erledigung mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist eben die Erschöpfung des Instanzenzuges. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Abgabenbescheides des Verbandsobmannes vom 7. Mai 2019, EDV Nr. ***, weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor.

Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Verbandsvorstandes sein. (In der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Abgabenbescheides (Abfallwirtschaftsgebühr) des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 7. Mai 2019, EDV-Nummer: ***, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen eines Monats nach Zustellung Berufung an den Vorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** eingelegt werden kann).

 

Bei den in der Beschwerde ausdrücklich als Anfechtungsgegenstand bezeichneten „Vorschreibung“ und „Mahnung“ handelt es sich weder um einen Bescheid noch um eine Berufungsentscheidung, sondern um nicht bescheidmäßige – Erledigungen der Abgabenbehörde erster Instanz.

Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG liegt daher weder hinsichtlich des erstinstanzlichen Abgabenbescheides (Abfallwirtschaftsgebühr) des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 7. Mai 2019, EDV-Nummer: *** noch hinsichtlich der „Vorschreibung“ bzw. der „Mahnung“ vor.

Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich daher als unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Im Übrigen konnte gemäß § 274 Abs. 3 BAO von der mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Verfahrensrecht; Instanzenzug; Beschwerde; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1120.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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