TE Vfgh Erkenntnis 2019/12/11 V55/2019 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
Stmk RaumOG §8, §24
Stadtentwicklungskonzept der Stadtgemeinde Bad Aussee Nr 5.00
Flächenwidmungsplan-Änderung der Stadtgemeinde Bad Aussee Nr 4.28
Bebauungsplan "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee" vom 17.06.2014
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Stadtentwicklungskonzepts, des Flächenwidmungs- sowie des Bebauungsplans der Stadtgemeinde Bad Aussee betreffend ein Grundstück zur Errichtung eines Einkaufszentrums mangels Nachweises betreffend die Durchführung einer öffentlichen Versammlung; keine aktenmäßige Dokumentation über die tatsächliche Durchführung, den teilnehmenden Personenkreis und den Ablauf der öffentlichen Versammlung

Spruch

I. 1. Das Stadtentwicklungskonzept der Stadtgemeinde Bad Aussee Nr 5.00, insoweit es Festlegungen für das Grundstück Nr 24 (mit den Grenzen vom 24. Oktober 2018), KG Bad Aussee, trifft, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bad Aussee in der geltenden Fassung, insoweit er Festlegungen für das Grundstück Nr 24 (mit den Grenzen vom 24. Oktober 2018), KG Bad Aussee, trifft, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Der Bebauungsplan "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee", beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee am 17. Juni 2014, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen E4834/2018 und E4836/2018 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Mit Bauansuchen vom 12. Dezember 2014 beantragte die beteiligte Partei, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufzentrums mit Büros und Geschäften, einer Tiefgarage für 241 Kraftfahrzeuge, von 19 PKW-Stellplätzen im Freien, eines Trafos sowie von diversen Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr 24 (mit den Ausmaßen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung), KG Bad Aussee. Die im Anlassfall beschwerdeführenden Parteien erhoben als Nachbarn iSd §4 Z44 Steiermärkisches Baugesetz 1995 Einwendungen.

1.2. Um dieses Projekt zu ermöglichen, hatte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee – projektspezifisch – schon zuvor am 9. Oktober 2013 die 12. Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes 4.00 und die 28. Änderung des Flächenwidmungsplanes 4.00 sowie am 17. Juni 2014 den Bebauungsplan "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee" beschlossen.

1.3. Nach einem umfangreichen Verfahren erteilte letztlich – im zweiten Rechtsgang – am 20. Februar 2018 der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee die baurechtliche Bewilligung für dieses Projekt. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 18. Oktober 2018 bestätigt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die erteilte Baubewilligung (mit Maßgaben).

1.4. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Stadtentwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Bad Aussee, insoweit Festlegungen für das Grundstück Nr 24 getroffen werden, sowie des Bebauungsplanes "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee" entstanden.

2. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind, dass das belangte Landesverwaltungsgericht bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses den im Spruch genannten Bebauungsplan angewendet hat und dass der Verfassungsgerichtshof diesen Bebauungsplan, den im Spruch genannten Flächenwidmungsplan sowie das ebenfalls im Spruch genannte örtliche Entwicklungskonzept (Stadtentwicklungskonzept) bei seiner Entscheidung über die Beschwerden anzuwenden hätte.

Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sein.

2. Bei der Behandlung der Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungen entstanden.

2.1. §24 Abs5 Stmk ROG 2010 sieht vor, dass im Verfahren zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes dieses allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beginn der Auflage in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt wird.

2.2. In den Verordnungsakten zur 12. Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 4.00 ('Erweiterung Geschäftshaus Ischlerstraße') findet sich die Kundmachung vom 17. Juli 2013, GZ 031-2/4.25, mit der die Stadtgemeinde Bad Aussee bekannt gibt, dass der Entwurf der 12. Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes in der Zeit von 22. Juli 2013 bis 17. September 2013 im Stadtamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werde und dass innerhalb der Auflagefrist jedes Gemeindemitglied sowie jede natürlich oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen könne, eine schriftliche Einwendung einbringen könne (vgl §24 Abs1 Z1 bis 3 Stmk ROG 2010). Die in §24 Abs1 Z4 Stmk ROG 2010 geforderte Bekanntgabe eines Termins und des Orts für die in §24 Abs5 Stmk ROG 2010 gesetzlich angeordnete öffentliche Versammlung fehlt. Es findet sich auch sonst in den Verordnungsakten zur 12. Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 4.00 kein Hinweis darauf, dass eine Versammlung gemäß §24 Abs5 Stmk ROG 2010 stattgefunden hat. Die 12. Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes scheint daher nicht gesetzmäßig zustande gekommen zu sein.

2.3. Gemäß §8 Abs1 Stmk ROG 2010 dürfen Flächenwidmungspläne nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept und Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen. Erweist sich das Stadtentwicklungskonzept in der Fassung 4.12. als gesetzwidrig, so dürfte dies dazu führen, dass auch der darauf aufbauende Flächenwidmungsplan 4.28 und der Bebauungsplan 'EZ - Geschäftshaus Bad Aussee' gesetzwidrig sind.

2.4. Diese Mängel scheinen auch durch nachfolgende Änderungen des Stadtentwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplans nicht saniert worden zu sein: In den nachfolgenden Änderungsverfahren scheinen die in der 12. Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes 4.00 und in der 28. Änderung des Flächenwidmungsplans 4.00 getroffenen Festlegungen betreffend das Grundstück Nr 24 (mit den Grenzen vom 24. Oktober 2018), KG Bad Aussee, nicht mehr thematisiert worden zu sein. Es dürfte daher die Beibehaltung dieser Festlegungen ebenfalls als gesetzwidrig zu beurteilen sein. Dies gilt insbesondere auch für die nachfolgenden jeweiligen Revisionen 5.00: Der Wortlaut des §42 Stmk ROG 2010 – dieser ist mit 'Fortführung der örtlichen Raumordnung' betitelt – lässt nämlich den Schluss nicht zu, dass eine Revision iSd §42 Stmk ROG 2010 regelmäßig zu einer vollständigen Neuerlassung eines Raumordnungsplans führt. Eine solche Revision zieht vielmehr regelmäßig auch nur Änderungen einzelner Bestimmungen von Raumordnungsplänen nach sich, sodass durch die jeweiligen Revisionen 5.00 die Bestimmungen zwar formell neu erlassen, aber inhaltlich nicht geändert worden sein dürften, weswegen – trotz Durchführung einer öffentlichen Versammlung im Verfahren zum Stadtentwicklungskonzept 5.00 – die Beibehaltung dieser Festlegungen in den jeweiligen Versionen 5.00 ebenso als gesetzwidrig zu beurteilen sein dürfte (VfSlg 15.949/2000, 17.149/2004, 20.030/2015)."

3. Die Stadtgemeinde Bad Aussee hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"[…]

1. Die Stadtgemeinde Bad Aussee hält dazu grundsätzlich fest, dass zum gegenständlichen Projekt 'Erweiterung des Geschäftshauses Ischlerstraße' bereits in einem sehr frühen Stadium ein intensiver Informationsaustausch zwischen der Stadtgemeinde Bad Aussee, dem Projektbetreiber und der interessierten Gemeindebevölkerung bis zur öffentlichen Auflage des Entwurfes zum STEK Nr 5.00 stattfand. Diese Informationen gehen bis auf das Jahr 2011 zurück, wo im Zuge der öffentlich erörterten Thematik zur Schaffung von innerstädtischen Parkplätzen dieser Standort zur Diskussion gestellt wurde. In weiterer Folge wurden dazu auch die damaligen Ortsbildsachverständigen, Herr ************************* und Herr ******************** hinsichtlich Integration in das bestehende Straßen-, Orts- und Landschaftsbild miteingebunden (sh. Beilage Kleine Zeitung 'Parken und Einkaufen' vom 22.07.2011).

2. Erstellung des 5. Stadtentwicklungskonzeptes und Durchführung einer Öffentlichkeitsinformation am 01.03.2013 gemäß §24 (5) Stmk ROG 2010: Die Stadtgemeinde Bad Aussee weist im Besonderen darauf hin, dass im Zuge der Durchführung der öffentlichen Informationsveranstaltung zum Entwurf des 5. Stadtentwicklungskonzeptes am 01.03.2013 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr nach Einleitung durch Herrn Bürgermeister *********, Präsentation durch den Örtlichen Raumplaner ************ und der darauffolgenden Diskussion sich der damalige Ortsbildsachverständige der Stadtgemeinde Bad Aussee, Herr ************************* und Herr ******************** sehr intensiv mit den Fragestellungen zum Ortsbildschutz in der Innenstadt hinsichtlich Sichtbermen, Freihaltebereichen und geforderter Ausarbeitung eines Räumlichen Leitbildes fachlich auseinandergesetzt haben. Diesbezüglich wurden auch die Sichtbeziehungen in Richtung flussaufwärts bis zum gegenständlichen Bereich des Projektes 'Parkgarage und EKZ' (noch vor der öffentlichen Auflage des gegenständlichen STEK-Änderungsverfahrens, lfde. Nr 4.12 Auflagebeschluss am 11.07.2013, Auflagefrist von 22.07.2013 bis 17.09.2013) von den beiden Ortsbildsachverständigen zur Diskussion gestellt und wurde diese Thematik im Rahmen der Öffentlichkeitsveranstaltung zum Auflageentwurf des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 5.00 eingehend diskutiert.

Ein Teilbereich des gegenständlichen Standortes für das Geschäftshaus Ischlerstraße war zu diesem Zeitpunkt bereits als Gebiet mit baulicher Entwicklung für Zentrum (lita.) in Überlagerung mit einer Verkehrsfläche im Auflageentwurf festgelegt (sh. Beilage Öffentl. Auflage zum STEK/EP Nr 5.00). Das gegenständliche STEK-Änderungsverfahren, lfde. Nr 4.12, erweitert orographisch rechtsufrig diese Zone aufgrund erforderlicher geologischer Auflagen im Zuge des Projektfortschrittes und dem Erfordernis, die bebaubaren Flächen diesbezüglich zu erweitern. Dieses, das STEK-Änderungsverfahren, lfde. Nr 4.12 betreffende kleinflächige Erweiterungsgebiet (Flächenausmaß 1.900 m²) wurde vor dem Endbeschluss des Entwicklungsplanes Nr 5.00 am 06.05.2014 nach Anhörung eingearbeitet und vom Gemeinderat am 06.05.2014 mitbeschlossen.

Somit kann die Stadtgemeinde Bad Aussee den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes unter Punkt III, Unterpunkt 2.4 auf Seite 6/7 insofern entgegen treten, dass für die Revision zum 5. Stadtentwicklungskonzept im Zuge der öffentlichen Versammlung am 01.03.2013 jedenfalls in der öffentlichen Erörterung die Fragestellung der in Kritik gezogenen Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes idF 4.12 (da zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Auflage befindlich), der Öffentlichkeit bereits vorweg im Rahmen der von den beiden Ortsbildsachverständigen angezogenen Ortsbildfragen im innerstädtischen Bereich im Rahmen dieser Veranstaltung zur Diskussion gestellt wurde.

Dass diese Thematik in der Folge der öffentlichen Auflage des gegenständlichen STEK-Änderungsverfahrens, lfde. Nr 4.12 in der Öffentlichkeit auch weiterhin intensiv diskutiert wurde, zeigt auch ein Artikel aus der Zeitung meinbezirk.at vom 01.10.2013 (nach Auflageende) auf, nämlich 'Widerstand in Bad Aussee', ein Artikel seitens der Gemeindemandatare ****************, **************** und ********************* zu einem Flugblatt des Projektinvestors *************, welches von diesen als 'Frivoles Flugblatt' bezeichnet wird, da damit architektonisch eine 'Verhüttelung' des gegenständlichen Planungsgebietes befürchtet wird. Somit wird darin auch die von den beiden Ortsbildsachverständigen in der Öffentlichkeitsinformationsveranstaltung am 01.03.2013 bereits vorweg thematisierte Ortsbildfrage betreffend den gegenständlichen Änderungsbereich (STEK-Änderungsverfahren, lfde. Nr 4.12) hinsichtlich des innerstädtischen Ortsbildes neuerlich aufgegriffen und im Zeitungsartikel gezielt angesprochen (sh. Beilage meinbezirk.at 'Widerstand in Bad Aussee' vom 01.10.2013).

In weiterer Folge erfolgte sodann am 11.12.2013 ab 19:00 Uhr im Kur- und Kongresshaus Bad Aussee eine weitere Öffentlichkeitsinformation hinsichtlich des geplanten Konzeptes der 'Galerie Bad Aussee'. Dabei war seitens der Stadtgemeinde Bad Aussee vorgesehen, dass interessierte Ausseerinnen und Ausseer ihre Ideen zu diesem wichtigen Projekt einbringen können. Nach Vorstellung eines Erstmodelles über die Galerie Bad Aussee war in der Folge eine weitergehende Planung und Konzeption des Projektes vorgesehen. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Aussee, Herr ************, übermittelte dabei die wesentlichen Intentionen und Zielsetzungen aus diesem Projekt, die Position der Einkaufsstadt Bad Aussee hinsichtlich des Angebotes im innerstädtischen zentralen Raum zu erhöhen. Diesbezüglich wird auch auf die Mitteilungen der Stadtgemeinde Bad Aussee im 'Ausseer' vom 27.03.2013 und vom Dezember 2013 im Besonderen hingewiesen (sh. Beilage Ausseer, Ausgabe 01/März 2013 und Ausgabe 05/Dezember 2013).

3. Projektadaptierung/Durchführung des gesonderten Verfahrens lfde. Nr 4.12: Im Zuge des gesonderten Auflageverfahrens, lfde. Nr 4.12 im zeitlichen Rahmen der Revision zum STEK Nr 5.00 in der Zeit von 22.07.2013 bis 17.09.2013 erhob die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Nord fristgerecht und begründet Einwendung betreffend eines unbenannten Gerinnes, für welches aufgrund der Klassifizierung als Rote Gefahrenzone beidseitig jeweils ein 15 m breiter Streifen von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Im Zuge dieser Projektänderung erfolgte eine zusätzliche Untersuchung betreffend der geologischen Situation durch ein Ingenieurbüro für Geologie und Geotechnik, welches ebenfalls in die Gesamtbetrachtung für das Projekt 'Erweiterung Geschäftshaus Ischlerstraße' Eingang gefunden hat.

Dieses Gutachten sah insbesondere Auflagen betreffend erforderliche Hangentwässerungsmaßnahmen, zusätzliche Böschungs- und Hangsicherungsauflagen und zum Schutze möglicher Hangmuren vor, welche im Zuge des Auflageentwurfes zum 5. Stadtentwicklungskonzeptes plangraphisch noch nicht miteinbezogen werden konnten, da dieser Informationsstand zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag (sh. Beilage Öffentl. Auflage zum STEK Nr 5.00/Entwicklungsplan). Aufgrund dieser geänderten Planungsvoraussetzungen und notwendiger Projektadaptierungen wurde daher mit 11.07.2013 die öffentliche Auflage für die gesonderte STEK-Änderung, lfde. Nr 4.12, zugleich auch Flächenwidmungsplan-Änderung, lfde. Nr 4.28 im Gemeinderat beschlossen. Mit diesem, durch Projektadaptierung erforderlichen herausgelösten Änderungsverfahren zum STEK Nr 5.00 erfolgte gleichzeitig das Anhörungsverfahren für die geänderte Fassung zur Auflage des STEK Nr 5.00 auch im Sinne des §24 (7) Stmk ROG 2010.

Dieses, von der Gesamtrevision zum 5. Stadtentwicklungskonzept herausgelöste Verfahren hat das STEK-Änderungsverfahren hinsichtlich des gegenständlichen Bereiches flächenmäßig geringfügig orographisch rechtsufrig vergrößert (ca. 1.900 m² Erweiterung des Gebietes mit baulicher Entwicklung (lita.) in Überlagerung mit einer Verkehrsfläche) und wurde diese Erweiterung in der Endbeschlussfassung am 06.05.2014 berücksichtigt (sh. Beilage Endbeschlussfassung STEK Nr 5.00).

Die Stadtgemeinde Bad Aussee kommt daher nach Prüfung der Unterlagen zum Schluss, dass zwar das gegenständliche STEK-Änderungsverfahren, lfde. Nr 4.12 selbst nicht einer gesonderten öffentlichen Erörterung unterzogen wurde, jedoch im Zuge der Endbeschlussfassung zum 5. Stadtentwicklungskonzept am 06.05.2014 nach vorherigen öffentlichen Erörterungen (sh. Punkt 2) und Einarbeitung mitbeschlossen hat und dass die diesbezüglichen Öffentlichkeitsinformationen, wenngleich diese tatsächlich außerhalb der öffentlichen Auflagefrist des 5. Stadtentwicklungskonzeptes in der Zeit von 18.02.2013 bis 24.04.2013 bzw des, einen Bestandteil des 5. Stadtentwicklungskonzeptes umfassenden zwischenzeitliehen STEK-Änderungsverfahrens, lfde. Nr 4.12 in der Zeit von 22.07.2013 bis 17.09.2013, erfolgten.

[…]"

4. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"Für die Aufsichtsbehörde stellt sich der Verfahrensgang der betreffenden Verordnungen aufgrund der im Genehmigungsverfahren erstellten Verfahrensprüfungsprotokolle wie folgt dar:

Der 12. Änderung des STEK 4.00 mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 war bereits die Auflage der Gesamtrevision VF. 5.00 im Zeitraum von 18.2. bis 22.4.2013 vorausgegangen. Darin war die Funktionsfestlegung ZENTRUM für das EZ -Geschäftshaus im Wesentlichen bereits enthalten.

[…]

Bei der nachweislich durchgeführten Öffentlichkeitsveranstaltung am 1.3.2013 wurde gemäß §24 Abs5 StROG 2010 allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen der Entwurf des Stadtentwicklungskonzeptes VF. 5.00 vorgestellt. Im Entwurf des Stadtentwicklungskonzeptes/Entwicklungsplanes 5.00 war der Bereich des geplanten Einkaufszentrums als 'Bereich mit zwei Funktionen: Uferstreifen überlagert mit Verkehrsflächen' und als 'Gebiet mit baulicher Entwicklung für Zentrum' festgelegt.

Mit dem STEK-Änderungsverfahren VF. 4.12 (Auflage 22.7.2013 bis 18.9.2013) wurde die Thematik des EZ-Geschäftshauses aus dem Revisionsverfahren herausgelöst bzw als Anhörverfahren im Sinne des §24 Abs7 StROG 2010 in einem gesonderten Auflageverfahren geringfügig adaptiert.

[…]

Dabei erfolgte eine geringfügige Erweiterung in Richtung Südwesten. Diese Erweiterung um ca. 1.900m² erfolgte unter Berücksichtigung eines konkreten Projektes und ist diese Abänderung gegenüber dem Auflageentwurf des STEK 5.00 in Zusammenschau mit der Lage dieses Bereiches im unmittelbaren Anschluss an die das gesamte Stadtzentrum umfassende Zentrumsfestlegung als geringfügig zu bezeichnen.

Der Inhalt des STEK-Änderungsverfahrens VF. 4.12 wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 6.5.2014 in das STEK VF. 5.00 eingearbeitet.

Gemäß §24 Abs7 StROG 2010 ist der Beschluss über das örtliche Entwicklungskonzept in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Abs6 Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat. Wie bereits dargelegt, hat sich die Gemeinde für die erforderliche Anhörung des Auflageverfahrens bedient.

Das STEK 5.00 wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2.6.2014 genehmigt und ist seit 21.6.2014 Bestandteil der Rechtsordnung.

[…]

Aus Sicht der Aufsichtsbehörde wurde das Verfahren zur Erstellung des Stadtentwicklungskonzeptes VF. 5.00 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 durchgeführt.

[…]"

5. Die im Anlassfall beschwerdeführenden Parteien haben als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in der sie im Wesentlichen die Unionsrechts- bzw Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen (insbesondere im Hinblick auf den "Teilbebauungsplan") vorbringen.

II. Rechtslage

§24 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (im Folgenden: Stmk ROG 2010), LGBl 49/2010, lautet auszugsweise:

"§24

Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes

(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:

1. Die Auflage in der Dauer von mindestens 8 Wochen,

2. den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann,

3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt geben kann, und

4.den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung gemäß Abs5.

(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden. In der Kundmachung ist die Dauer der Auflage kalendermäßig zu bestimmen.

(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich (oder elektronisch hinsichtlich der Stellen nach Z2 bis 7) zu benachrichtigen:

1. die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung unter Anschluss aller aufgelegten Unterlagen,

2. die benachbarten Gemeinden,

3. die Wirtschaftskammer,

4. die Landwirtschaftskammer,

5. die Arbeiterkammer Steiermark,

6. die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,

7. die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, soweit sie davon betroffen sind,

8. bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.

(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist während der gesamten Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§4 Abs1 und 2) ist der Umweltbericht (§5), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§4 Abs2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufzulegen.

(5) Das örtliche Entwicklungskonzept muss allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beginn der Auflage in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden.

(6) – (14)."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Da keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.

2. Zur zeitlichen Entwicklung der planlichen Verordnungen

2.1. Nach dem Stadtentwicklungskonzept Nr 4.00 aus dem Jahr 2003 war das vom Stadtzentrum aus gesehen jenseitige, orographisch rechte Ufer der Altausseer Traun als Grünland (Wald) ausgewiesen; am gegenüberliegenden Ufer, auf der Seite des Stadtzentrums, war teilweise Baugebiet mit Altbestand vorhanden.

2.2. Zur Verwirklichung des konkreten Projektes eines vierstöckigen Einkaufs- und Bürozentrums mit Wohnungen und darunterliegendem Parkdeck wurde zunächst mit der Stadtentwicklungskonzept-Änderung 4.8 und der damit verbundenen Flächenwidmungsplan-Änderung 4.23 ein Streifen rechts der Traun als Aufschließungsgebiet für Kerngebiet festgelegt.

Dem am 18. Februar 2013 aufgelegten Planentwurf zum Stadtentwicklungskonzept Nr 5.00 zufolge wurde dieser orographisch rechts der Traun gelegene Streifen um rund 2000 m² erweitert. Die Auflage dieses Stadtentwicklungskonzeptes 5.00 wurde vom 15. Februar bis 22. April 2013 durch Anschlag an der Amtstafel sowie Verlautbarung im "Der Ausseer" (einem amtlichen Kundmachungsblatt, das auch redaktionell gestaltet ist) vom 20. Februar 2013 kundgemacht. In dieser Kundmachung findet sich (so wie im redaktionellen Teil des Kundmachungsblattes) ein Hinweis auf eine für den 1. März 2013 geplante öffentliche Versammlung.

2.3. In weiterer Folge wurde die Beschlussfassung des Stadtentwicklungskonzeptes für diesen Bereich vorgezogen und gleichzeitig die für das in Aussicht genommene Projekt erforderliche Flächenwidmung beschlossen. Diese Stadtentwicklungskonzept-Änderung Nr 4.12 und die damit verbundene Flächenwidmungsplan-Änderung Nr 4.28 wurde nach einer Auflage der Entwürfe vom 22. Juli bis 17. September 2013 am 9. Oktober 2014 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee beschlossen, mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2014 genehmigt und am 30. April 2014 kundgemacht. Auch die Stadtgemeinde Bad Aussee räumt ein, dass über diese Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes keine öffentliche Versammlung stattfand.

2.4. Der Bebauungsplan "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee" zur Errichtung von Abstellplätzen mit einem darüber liegenden Geschäfts- und Bürohaus und Wohnungen wurde am 17. Juni 2014 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee beschlossen, in der Zeit von 20. Mai 2014 bis 5. Juni 2014 zur schriftlichen Anhörung aufgelegt und am 2. Juli 2014 kundgemacht.

3. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich im Verordnungsprüfungsverfahren als zutreffend erwiesen:

3.1. §24 Abs5 Stmk ROG 2010 sieht vor, dass im Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes dieses allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beginn der Auflage in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt wird.

3.2. Die Ausführungen der Stadtgemeinde Bad Aussee laufen darauf hinaus, dass zwar keine öffentliche Versammlung iSd §24 Abs5 Stmk ROG 2010 über die Stadtentwicklungskonzept-Änderung Nr 4.12 stattfand, dass aber eine in der Kundmachung angekündigte öffentliche Versammlung über das aufgelegte Stadtentwicklungskonzept Nr 5.00 am 1. März 2013 erfolgt sei. Die Steiermärkische Landesregierung vertritt dazu ergänzend die Meinung, dass die durch die Stadtentwicklungskonzept-Änderung Nr 4.12 erfolgte Änderung als geringfügig einzustufen sei.

3.3. Dieses Vorbringen vermag an der Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 5.00 mangels Durchführung einer öffentlichen Versammlung nichts zu ändern:

Zwar trifft es zu, dass in der Kundmachung der Auflage des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 5.00 auf eine "öffentliche Versammlung am 1.3.2013" hingewiesen wird.

In den – mittlerweile den Ausführungen der Stadtgemeinde Bad Aussee zufolge vollständig vorgelegten – Verordnungsakten zur Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes Nr 5.00 findet sich die Kundmachung vom 15. Februar 2013, GZ 031-2/STEK 5.00/2013, auf welchem der Vermerk über die Auflage vom 18. Februar 2013 bis zum 22. April 2013 angebracht ist. Auf dem sogenannten Beschlussblatt des in der Stadtgemeinde Bad Aussee aufliegenden Exemplars des Entwicklungskonzeptes, also in der authentischen Fassung, befindet sich ein Vermerk "Öffentliche Versammlung am 01.03.2013".

3.4. Eine aktenmäßige Dokumentation über die tatsächliche Durchführung dieser öffentlichen Versammlung, den teilnehmenden Personenkreis und ihren Ablauf findet sich in den Akten jedoch nicht.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Erlassung von Planverordnungen festgehalten hat, ist die Einhaltung der zur Erlassung derartiger Verordnungen gesetzlich angeordneten Verfahrensvorschriften aktenmäßig zu dokumentieren; so hat er in VfSlg 18.640/2008 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgesprochen, dass "die für eine Änderung des Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein" müssen (vgl VfSlg 14.780/1997, 13.503/1993, 17.224/2004).

Der Nachweis einer gesetzlich angeordneten öffentlichen Versammlung hätte ordnungsgemäß durch eine entsprechende Niederschrift oder zumindest einen Aktenvermerk dokumentiert werden müssen.

Die Stadtgemeinde Bad Aussee beruft sich in ihrer Äußerung lediglich auf wesentlich später erschienene Medienberichte. Solche sind aber als Dokumentation der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (vgl §24 Abs1 iVm Abs5 Stmk ROG 2010) zur Erlassung eines Plandokumentes ungenügend. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zum Raumordnungsrecht stets festgehalten hat (vgl zB VfSlg 12.785/1991, 13.503/1993, 14.780/1997, 16.394/2001, 16.991/2003, 17.015/2003, 17.224/2004, 18.640/2008, 19.956/2015), bedarf die Einhaltung der für die Erlassung derartiger Verordnungen geltenden Verfahrensvorschriften ihrer ordnungsgemäßen Dokumentation.

Bei der Nichtdurchführung der in §24 Abs5 Stmk ROG 2010 vorgesehenen öffentlichen Versammlung handelt es sich auch nicht um einen bloß geringfügigen Verfahrensverstoß, dient diese doch, wie sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl §24 Abs1 Z4 Stmk ROG 2010), auch als Grundlage der Entscheidungsfindung von Personen betreffend die Erhebung von Einwendungen.

3.5. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter auf das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes eingegangen zu werden, wonach deswegen, weil inhaltlich die festgelegte Entwicklung für den fraglichen Bereich bereits mit der Stadtentwicklungskonzept-Änderung 4.12 stattgefunden habe, eine öffentliche Versammlung über diese Änderung entscheidend sei und nicht jene einer öffentlichen Versammlung über das folgende Stadtentwicklungskonzept 5.00, das die ausgewiesene Änderung lediglich beibehalten habe.

3.6. Ebenfalls keiner Erörterung bedarf die Argumentation der Steiermärkischen Landesregierung, es habe sich lediglich um eine geringfügige Änderung gehandelt; diese würde freilich die Frage aufwerfen, ob die bereits davor vorgenommene Änderung gesetzmäßig zustande gekommen war, wonach der Bereich rechtsufrig der Traun – anscheinend entgegen dem Stadtentwicklungskonzept 4.00 – als bebaubar definiert wurde.

3.7. Das Stadtentwicklungskonzept Nr 5.00 ist daher gesetzwidrig zustande gekommen und als gesetzwidrig aufzuheben. Da gemäß §8 Abs1 Stmk ROG 2010 der darauf aufbauende Flächenwidmungsplan sowie der Bebauungsplan diesem nicht widersprechen dürfen, sind auch diese als gesetzwidrig aufzuheben.

IV. Ergebnis

1. Das Stadtentwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Bad Aussee in der geltenden Fassung, insoweit sie Festlegungen für das Grundstück Nr 24 (mit den Grenzen vom 24. Oktober 2018), KG Bad Aussee, treffen, sowie der Bebauungsplan "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee" werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V55.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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