TE Vfgh Erkenntnis 2019/12/11 E4834/2018 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.619,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Bauansuchen vom 12. Dezember 2014 beantragte die beteiligte Partei, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufzentrums mit Büros und Geschäften, einer Tiefgarage für 241 Kraftfahrzeuge, von 19 PKW-Stellplätzen im Freien, eines Trafos sowie von diversen Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr 24 (mit den Ausmaßen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung), KG Bad Aussee. Die Beschwerdeführer erhoben als Nachbarn iSd §4 Z44 Steiermärkisches Baugesetz 1995 Einwendungen.

2.       Um dieses Projekt zu ermöglichen, hatte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee – projektspezifisch – schon zuvor am 9. Oktober 2013 die 12. Änderung des Stadtentwicklungskonzeptes 4.00 und die 28. Änderung des Flächenwidmungsplans 4.00 sowie am 6. Mai 2014 das Stadtentwicklungskonzept Nr 5.00 und am 17. Juni 2014 den Bebauungsplan "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee" beschlossen.

3.       Nach einem umfangreichen Verfahren erteilte letztlich – im zweiten Rechtsgang – am 20. Februar 2018 der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Aussee die baurechtliche Bewilligung für dieses Projekt. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 18. Oktober 2018 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die erteilte Baubewilligung (mit Maßgaben).

4.       Die Beschwerdeführer bringen in ihren auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden vor, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) verletzt zu sein. Die Beschwerdeführer behaupten darüber hinaus die Gesetzwidrigkeit der "Flächenwidmungsplan-Änderung vom 4.10.2013 sowie des 'Teilbebauungsplanes' vom 19.5.2014".

5.       Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetz-mäßigkeit des Stadtentwicklungskonzeptes der Stadtgemeinde Bad Aussee in der geltenden Fassung, des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Bad Aussee in der geltenden Fassung, insoweit Festlegungen für das Grundstück Nr 24 getroffen werden, sowie des Bebauungsplans "EZ - Geschäftshaus Bad Aussee" mit Beschluss vom 14. Juni 2019 ein. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2019, V55-60/2019, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.

6.       Die Beschwerden sind begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

7.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 436,– und Umsatzsteuer in Höhe von € 523,20 sowie der Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 480,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4834.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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