RS Vwgh 2019/11/12 Ra 2019/17/0089

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170089.L02

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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