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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Insofern ist das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180418.L01Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019