TE Vwgh Beschluss 2019/11/18 Ra 2019/18/0320

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A R, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Hauptplatz 18/26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019, Zl. L508 2219790- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 31. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, sein Vater sei Polizist gewesen und habe Kriminelle inhaftiert, die ihn aus diesem Grund später ermordet hätten. Auch der Revisionswerber werde von diesen Personen verfolgt. Im Verfahren wurde überdies geltend gemacht, dass der Revisionswerber an einer psychogen bedingten stark beeinträchtigenden kognitiven Störung leide.

2 Mit Bescheid vom 26. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend ging das BVwG u.a. davon aus, dass der Revisionswerber die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen sei - auf das Wesentliche zusammengefasst - vage und detaillos geblieben, obwohl er dazu eingehend befragt worden sei. Wie sich mehreren eingeholten Gutachten entnehmen lasse, sei auch "keine psychiatrische Erkrankung fassbar, welche den (Revisionswerber) außer Lage setzen würde, gleichlautende und detaillierte Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen". Der Revisionswerber leide auch an keiner psychischen Erkrankung, die eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig mache. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, es liege im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil das BVwG die "Determinanten der freien Beweiswürdigung" in einer willkürlichen Weise überschritten habe, was über eine Einzelfallentscheidung hinausgehe. Es habe keine Beweiswürdigung stattgefunden, sondern es seien "Einzelfallentscheidungen" aneinandergereiht worden, ohne konkret auf den gegenständlichen Fall einzugehen. Abschließend führt die Revision - sprachlich schwer verständlich - aus: "Auch in Anlehnung an die Bestimmung des § 11 StGB, welche einen Eingriff in die Glaubwürdigkeit meines Vorbringens und meiner Aussagen krankheitsbedingt bewirkt, das die belangte Behörde nicht gewürdigt, ebenso wie konkrete mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich meines psychischen Profils Feststellungen nicht getroffen wurden".

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.1.2019, Ra 2019/18/0001, Rn. 11, mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf. Es trifft auch nicht zu, dass das BVwG keine Beweiswürdigung vorgenommen hätte oder sich mit dem gegenständlichen Fall, insbesondere auch im Zusammenhang mit der behaupteten psychischen Beeinträchtigung des Revisionswerbers, nicht konkret auseinandergesetzt hätte.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180320.L00

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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