RS Vwgh 2019/11/22 Ra 2019/01/0351

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46
VwGG §46 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0001 B 31. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 46 Abs 4 VwGG hat das VwG bis zur Vorlage der Revision über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden, wobei § 46 leg cit schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010351.L01

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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