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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des M K, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2019, Zl. W225 2162796-1/28E, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt.
2 Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Daher war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen, das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 25.4.2017, Fr 2017/01/0012; 12.6.2019, Fr 2019/01/0002).
Wien, am 22. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010032.F00Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019