TE Vwgh Beschluss 2019/11/27 Ra 2019/01/0222

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0223Ra 2019/01/0224Ra 2019/01/0225Ra 2019/01/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen 1. der S A, 2. der B O A und 3. des F A, 4. des G A und 5. des I A, alle vertreten durch Dr. Hans Dieter Ortner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2019, Zlen. 1. W101 2185995-1/4E, 2. W101 2185988-1/4E,

3. W101 2185989-1/4E, 4. W101 2185990-1/4E und 5. W101 2185993- 1/4E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das vorliegend angefochtene Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2019, E 2226 - 2230/2019-17, aufgehoben. Dadurch wurden die Revisionswerber formell klaglos gestellt (vgl. etwa VwGH 22.6.2018, Ra 2017/05/0232, Rn. 1, mwN).

2 Nach Anhörung der Revisionswerber waren daher gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG die Revisionen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010222.L00

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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