RS OGH 2007/5/22 4Ob76/07s, 1Ob7/20s, 4Ob28/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
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Norm

ABGB §833 E
ABGB §838a
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt.

Anmerkung

Anm zum RS: Dieser Rechtssatz wurde nachträglich neu gebildet (Dezember 2019).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0132879

Im RIS seit

19.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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