Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt.
Anmerkung
Anm zum RS: Dieser Rechtssatz wurde nachträglich neu gebildet (Dezember 2019).Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0132879Im RIS seit
19.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021