TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/22 97/05/0224

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.1998
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO OÖ 1976 §58 Abs1 impl;
BauO OÖ 1994 §36;
BauO OÖ 1994 §45 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Dorf- und Stadterneuerung Bauträger Gesellschaft mbH und 2. des Hermann Erdpresser, beide in Schlüßlberg, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter und Dr. Stefan Holter, Rechtsanwälte in Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 1997, Zl. BauR - 011745/2 - 1997/RU/Lg, betreffend Änderung von Bauplätzen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schlüßlberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 14. April 1995 die baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Bauplätzen betreffend die Grundstücke Nr. 92/1, 93/1 und 95/1, sämtliche inneliegend der Liegenschaft EZ 43, KG Schlüßlberg, wie in der Teilungsplanurkunde des Dipl.Ing. D.W. vom 21. April 1994, GZ 3021/94, dargestellt. Durch Teilung dieser im Wohngebiet liegenden Grundstücke soll nach Abschreibung der im vorbezeichneten Plan näher umschriebenen Teilstücke das Grundstück Nr. 93/3 mit 5.571 m2 geschaffen werden. Bezüglich dieser Grundstücke besteht aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1994 eine Bausperre gemäß § 58 Abs. 1 der O.Ö. Bauordnung 1976, welche mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 26. März 1996 und vom 10. März 1997 jeweils um ein weiteres Jahr verlängert worden ist.

§ 3 der Bausperrenverordnung vom 12. April 1994 hat folgenden

Wortlaut:

"Im Gebiet der Bausperre sind folgende Änderungen des derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungs- sowie Bebauungsplanes beabsichtigt:

Veränderungen im Flächenwidmungsplanbereich:

Aufgrund der Entwicklung im Ortszentrum und dessen beabsichtigte Ausdehnung nach Norden ist es erforderlich, den Flächenwidmungsplan im nördlichen Bereich zum Erdpresserhof hin von Wohngebiet auf Kerngebiet abzuändern. Weiters ist beabsichtigt, eine geringfügige Korrektur der westlichen Kerngebietsgrenze vorzunehmen, welche ebenfalls im neu zu erstellenden Deckblatt des Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen ist.

Veränderungen im Bebauungsplanbereich:

Da eine Erweiterung nach Norden geplant ist, um einerseits die Vergrößerung des Kindergartens und andererseits das geplante Schulgrundstück abzugrenzen, sowie die benötigten Parkplätze für das nunmehrige vergrößerte Ortszentrum unterzubringen, ist es erforderlich, den Bebauungsplan in diesem Bereich generell zu überarbeiten. Weiters sollte auch das Verkehrskonzept des Ortszentrums im Zuge der Bebauungsplanabänderung eingearbeitet werden, sodaß die Einmündung der Sportplatzstraße bzw. Trattnachtalstraße in die Schlüßlbergstraße dem zukünftigen Verkehrsaufkommen bzw. dem letzten Stand der Technik entsprechen."

Mit Bescheid des im Devolutionswege zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Mai 1996 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 14. April 1995 abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu entscheidungswesentlich ausgeführt, daß bei Verwirklichung der beantragten Teilungsbewilligung zum rechtswirksamen Bebauungsplan der Gemeinde Schlüßlberg Nr. 15 - Schlüßlberg Nord für das betreffende Gebiet andere Grundgrenzen entstehen würden, als dies im Bebauungsplan vorgesehen ist. Aufgrund dieses Umstandes sei daher die beantragte Bewilligung schon allein aufgrund des Widerspruches zum rechtswirksamen Bebauungsplan zu versagen gewesen. Im übrigen sei über dieses Gebiet auch eine Bausperre verhängt worden. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt.

Mit Beschluß des Gemeinderates vom 11. Mai 1995 ist der Bebauungsplan Nr. 15, Änderung Nr. 9, bezüglich der südlich des Grundstückes Nr. 93/1 liegenden, von der Bausperrenverordnung erfaßten Grundstücke, welche als Kerngebiet gewidmet sind, erlassen worden. Die mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. März 1996 verlängerte Bausperre bezog sich infolge dieser Änderung Nr. 9 zum Bebauungsplan Nr. 15 "Schlüßlberg-Nord" nicht mehr auf dieses Gebiet.

Mit Bescheid der O.Ö. Landesregierung vom 17. September 1996 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Mai 1996 mit der Feststellung Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in ihren Rechten verletzt werden. In der Begründung dieses Bescheides wurde von der Vorstellungsbehörde u.a. ausgeführt:

"Festzuhalten ist nun, daß durch den am 11. 5. 1995 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 15, Änderung Nr. 9, jene Grundstücksteile, die vom Antrag betroffen sind, nämlich das Teilstück aus dem Grundstück Nr. 95/1 und 93/1 nicht erfaßt werden. Dieser Bebauungsplan kann daher bei der Beurteilung außer Betracht bleiben."

Es sei die Bausperrenverordnung - entsprechend dem Gemeinderatsbeschluß vom 12. April 1994 für das nunmehr zu beurteilende Grundstück mit Gemeinderatsbeschluß vom 26. März 1996 verlängert - einer näheren Betrachtung zu unterziehen. An den in dieser Verordnung wiedergegebenen Planungszielen, die der Bausperre zugrunde lägen, sei das Ansuchen der Beschwerdeführer gemäß § 9 O.Ö. Bauordnung 1994 zu messen. Diesbezüglich hätte es einer eingehenden Überprüfung bedurft, welchem konkreten Planungsziel die geplante Grenzziehung widerspräche. Warum der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Zustimmung zum Antrag verweigere, sei in jedem Fall zu begründen bzw. mit den Planungszielen abzuklären. Auch der Ortsplaner sei eine Begründung dafür schuldig geblieben, worin der Widerspruch zu den Planungszielen liegen solle.

In der Folge gab der Ortsplaner Architekt Dipl. Ing. N.H. eine Stellungnahme vom 21. Jänner 1997 ab, welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden ist. Darin wird ausgeführt:

"1. Im rechtskräftig verordneten Bebauungsplan Nr. 15 (früher Nr. 2 - Schlüßlberg Nord) ist eine Grundabteilung zwischen dem landwirtschaftlichen Objekt (Baufläche .58) und dem südlich angrenzenden Gemeindezentrum vorgegeben. Diese geplante Grundgrenze hat einen Mindestabstand von 20 m zum landwirtschaftlichen Objekt und wurde seinerzeit mit dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Objektes abgestimmt bzw. von Seite der Ortsplanung als unbedingte Abstandszone zu dem landwirtschaftlichen Objekt vorgegeben. In der beantragten Grundteilung ist diese geplante Grundgrenze jedoch auf ein Maß von 10 m und dazu parallel an das landwirtschaftliche Objekt herangeschoben, sodaß hier eine Abweichung gegenüber dem rechtskräftig bestehenden Bebauungsplan besteht.

2. Durch die Festlegung der Bausperre zur Umlegung des Einmündungsbereiches der Sportplatzstraße in die Schlüßlberger Gemeindestraße wurde ein Kreisverkehr geplant, dessen Lage im Bebauungsplan Nr. 15, Abänderung Nr. 10, sowohl in der Lage als auch in der Dimension im Ansatz bereits vorhanden ist. Dies würde bedeuten, daß die westlich der Schlüßlberger Gemeindestraße benötigten Flächen zur Umlegung der Sportplatzstraße über den Kreisverkehr bedingt durch die beantragte Grundteilung nicht mehr möglich ist. Die beantragte Grundteilung geht entsprechend der beiliegenden Skizze durch das künftige öffentliche Gut und würde den Innenradius der Sportplatzstraße zur Schlüßlberger Gemeindestraße so beeinträchtigen, daß es hier mit Behinderungen bereits bei Personenverkehr und ein Nichtbefahren mit Lkws nach sich ziehen würde.

3. Die derzeit vorhandene Grundgrenze zwischen dem Gemeindezentrum und dem seinerzeitigen Eigentümer Erdpresser ist auf die Abwicklung des Konkursverfahrens zurückzuführen. Wie im Bericht zur Bausperre bereits angemerkt, ist es unumgänglich für den mindestens 8-klassigen Schulbau, für die Kindergartenvergrößerung und für die Vergrößerung des Parkplatzes im Ortszentrum die Ausdehnung nach Norden bis zu der Grundgrenze, die im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, zu erweitern.

Aufgrund der vorbeschriebenen Punkte ist aus der Sicht der Ortsplanung das öffentliche Interesse der Gemeinde Schlüßlberg zu bevorzugen und keine Genehmigung für diese Grundteilung zu erteilen."

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. März 1997 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 14. April 1995 neuerlich abgewiesen. Wie aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan der Gemeinde Schlüßlberg Nr. 15 - "Schlüßlberg-Nord" für das betreffende Gebiet hervorgehe, würden bei Verwirklichung der beantragten Teilungsbewilligung andere Grundgrenzen entstehen, als dies im Bebauungsplan vorgesehen sei. Schon allein dieser Umstand (Widerspruch zum rechtswirksamen Bebauungsplan) stelle einen Abweisungsgrund für den Antrag dar. Aber auch die Bausperrenverordnung stünde einer Bewilligung entgegen, weil die geplante neue Parzelle Nr. 93/3 zwei unterschiedliche Widmungen - nämlich Kerngebiet im südlichen Bereich und Wohngebiet im nördlichen Bereich - aufweisen würde. Das hätte bei einer eventuellen späteren Bebauung die Folge, daß im Kerngebiet bei bestimmten Vorhaben eine Übereinstimmung zu dieser Flächenwidmung vorliegen würde, währenddessen diese Bauvorhaben im nördlichen Bereich unter Umständen im Widerspruch zur dortigen Widmungskategorie (Wohngebiet) stehen könnten, da diese beiden Widmungskategorien unterschiedliche Nutzungen bzw. Bebauungsmöglichkeiten vorschreiben bzw. erlauben. Aufgrund der ausführlichen Begründung des Ortsplaners in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 1997 seien die Erschwernis- bzw. Verhinderungsgründe der Planungsziele der Bausperrenverordnung näher beschrieben worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, die schlüssigen und ausführlichen Begründungen des Ortsplaners zu entkräften.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der O.Ö. Landesregierung vom 9. Juli 1997 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Die am 11. Mai 1995 beschlossene Änderung Nr. 9 zum Bebauungsplan Nr. 15 habe die Grundstücke Nr. 95/1 und Nr. 93/1 nicht erfaßt, weshalb dieser Änderungsplan bei der Beurteilung des Beschwerdefalles außer Betracht zu bleiben habe. Dies gelte jedoch nicht für den als Bebauungsplan Nr. 2 erlassenen Plan (Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. November 1981), der später durch eine bloße Umnumerierung zum Bebauungsplan Nr. 15 geworden sei und nach wie vor in Kraft stehe. Die Bausperrenverordnung hebe einen für das gleiche Gebiet bereits geltenden Bebauungsplan nicht auf. Die Erteilung von baubehördlichen Bewilligungen aufgrund der verhängten Bausperre in Widerspruch zu einem geltenden Bebauungsplan wäre daher unzulässig. Aus der Zusammenschau der Planungsziele, die sich aus der Bausperre ergeben, sowie dem bestehenden, für dieses Gebiet rechtswirksamen Bebauungsplan sei daher der Maßstab für die mögliche Erteilung einer Bewilligung nach § 9 O.Ö. Bauordnung 1994 zu sehen. Im rechtswirksamen Bebauungsplan sei eine Grundgrenze fixiert, die an einem anderen Ort liege als dies im Antrag der Beschwerdeführer der Fall sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Bewilligung der Änderung von Bauplätzen verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 der O.Ö. Bauordnung 1994 (BO) bedarf die Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bei Grundstücken, die

1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder

2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,

einer Bewilligung der Baubehörde.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde über den Antrag einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn des § 5 nicht vorliegen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Bauplatzbewilligung zu erteilen, wenn der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Gemäß § 32 Abs. 1 des O.Ö. Raumordnungsgesetzes 1994 (inhaltlich übereinstimmend mit der Vorgängerbestimmung des O.Ö. Raumordnungsgesetzes 1972) hat der Bebauungsplan auszuweisen und festzulegen:

...

3. die Fluchtlinien (Abs. 3)

...

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind an Fluchtlinien zu

unterscheiden:

...

3. Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Widmungen.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 15, Änderung Nr. 9, der mitbeteiligten Gemeinde wurde u.a. ein Teil der bestehenden Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 93/1 und 101/1 als Grenzlinie derart festgelegt, daß der südliche Teil ab dieser Grenzlinie als Kerngebiet gewidmet worden ist, während der nördliche, die eingangs angeführten Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers betreffende Teil jedoch die Widmung Wohngebiet, wie im Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde Nr. 2 "Schlüßlberg Nord" festgelegt, behalten hat. Diese Bebauungsplanänderung hat daher die beschwerdegegenständlichen Grundstücke nicht betroffen.

Die Verlängerung der Bausperre mit Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. März 1996 und vom 10. März 1997 hingegen betrifft das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. 93/1 zur Gänze und sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 92/1 und 95/1. Planungsziel der von der noch bestehenden Bausperre betroffenen Flächenwidmungsplan- und Bebauungsplanänderung ist u.a. aus den im § 3 der Bausperrenverordnung genannten Gründen die Ausdehnung der Widmung Kerngebiet nach Norden an die im Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde Nr. 2 "Schlüßlberg Nord" festgelegte Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 93/1 und 101/1, welche nicht mit der Katastergrenze übereinstimmt und ca. 20 m südlich des Grundstückes .58 festgelegt ist. Die mit dem Antrag der Beschwerdeführer vom 14. April 1995 durch die Neubildung des Grundstückes Nr. 93/3 beabsichtigte Grenzziehung zwischen dem Grundstück Nr. 93/1 und 93/3 würde damit bewirken, daß das neugeschaffene Grundstück sowohl im Kerngebiet (südlicher Teil) als auch im Wohngebiet (nördlicher Teil) zu liegen käme, weil die Grenzlinie der verschiedenen Widmungen in West-Ost-Richtung durch dieses neugeschaffene Grundstück verlaufen würde.

Gemäß § 45 Abs. 2 BO hat die Bausperre die Wirkung, daß u. a. Bauplatzbewilligungen nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Den Festlegungen im Entwurf eines Bebauungsplanes als Grundlage der Bausperre kommt verbindliche Wirkung zu, weil eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan vereinbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, Zl. 92/05/0158). Aus der auch die beschwerdegegenständlichen Grundstücke betreffenden Bausperrenverordnung läßt sich als Zielvorstellung des Verordnungsgebers eine Einbindung eines Teiles des Grundstückes Nr. 93/1, welcher an das neu zu schaffende Grundstück Nr. 93/3 abzutreten wäre, in die der örtlichen Gemeinschaft dienenden Einrichtungen (Schule, Kindergarten) sowie in das dem nunmehrigen Verkehrsaufkommen entsprechende Verkehrskonzept entnehmen. Die mit dem Antrag der Beschwerdeführer vom 14. April 1995 beabsichtigte Veränderung der Grundstücksgrenzen und die Schaffung eines neu zu bildenden Grundstückes Nr. 93/3 läßt diese Planungsabsichten unberücksichtigt. Die beantragte Bewilligung der Änderung der bebauten Grundstücke würde somit die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes zumindest erschweren. Die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend.

Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob die belangte Behörde gegen die Bindungswirkung der tragenden Gründe ihres Bescheides vom 17. September 1996 verstoßen hat, weil sich die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des hier zu beurteilenden Antrages aus der bestehenden Bausperrenverordnung ergibt und daher nicht weiter zu prüfen ist, ob der bestehende Bebauungsplan Nr. 15 einer Bewilligung entgegensteht. Bemerkt wird jedoch in diesem Zusammenhang, daß sich die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Feststellung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 17. September 1996 ausdrücklich auf die Änderung Nr. 9 zum Bebauungsplan Nr. 15 bezogen hat.

Kann die beantragte Bewilligung der Änderung bebauter Grundstücke deshalb nicht erteilt werden, weil diese im Sinne des § 45 Abs. 2 BO die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes erschweren oder verhindern würde, dann kommt eine Anwendung des § 36 BO betreffend geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan nicht in Betracht, weil sich diese Norm auf den bestehenden Bebauungsplan bezieht. § 45 Abs. 2 BO erfordert jedoch eine Prüfung der Rechtslage anhand der Festlegungen in der Bausperrenverordnung und - soweit bereits vorhanden - im Entwurf eines Bebauungsplanes als Grundlage der Bausperre (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 1983, Zl. 83/05/0048, BauSlg. 149). Die Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs. 1 O.Ö. BauO 1976 und die Gesetzmäßigkeit von Bausperrenverordnungen hat der Verfassungsgerichtshof bereits bejaht (vgl. hiezu die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht, 4. Auflage, S. 200 f, wiedergegebene Rechtsprechung dieses Gerichtshofes).

Daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes erschweren würde, ergibt sich schon aus der Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der planlichen Darstellung der Grenzen der von der Bausperrenverordnung betroffenen Grundstücke. Die Ausführungen des Ortsplaners in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 1997 konkretisieren die in der Bausperrenverordnung enthaltenen Planungsabsichten. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei durfte daher diese fachkundigen Ausführungen, denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und welche nicht als unschlüssig zu erkennen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Auch der behauptete Begründungsmangel im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde liegt sohin nicht vor.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. September 1998

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050224.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten